Strom

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Messstellenbetrieb

Inhaltsverzeichnis

Befundprüfung von Stromzählern

Lt. Mess- und Eichgesetz kann der Netznutzer der Abnahmestelle einen Antrag auf Befundprüfung des Stromzählers stellen, sobald er den Eindruck hat, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt bzw. die Messwerte außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen. Die Prüfung erfolgt dann an einer staatlichen Prüfstelle und wird mit einem amtlichen Befundschein bestätigt.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass wir bei bestandener Befundprüfung die Kosten für den Zählerwechsel und die Befundprüfung dem Veranlasser in Rechnung stellen müssen. Die Kosten hierfür entnehmen Sie bitte den aktuellen Preisblättern.

Im Downloadbereich finden Sie den Befundprüfungsantrag, das Beiblatt zur Befundprüfung und das PDF zu den Kosten der Befundprüfung Induktion EHZ / EDL.

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Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG)

Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw., den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Darüber hinaus kann die Gemeindewerke Wadgassen GmbH, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Gemeindewerke Wadgassen GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers unter Anderem den Messstellenbetrieb gemäß § 3 MsbG.

Weitere Standardleistungen für intelligente Messsysteme sind insbesondere:

die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

  1. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  2. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  3. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen und
  4. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
  5. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz (auf der Homepage der Gemeindewerke Wadgassen GmbH abrufbar) entnommen werden.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem Preisblatt gemäß Messstellenbetriebsgesetz zu entnehmen.

Im Downloadbereich finden Sie den Messtellenbetreiberrahmenvertrag Strom, den Befundprüfungsantrag, das Preisblatt gMsbG 2019, der Messtellenvertrag gMSB GWW für Anschlussnutzer.

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Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website des VEW Saar.
Dem Smart-Meter Rollout führen wir mit unserem Dienstleister Hausheld AG durch, die FAQs sind unter den Downloads zu finden.

mein hausheld
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Soweit Sie in unserem Netzgebiet als Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister tätig werden wollen, möchten wir Sie bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden Ihnen dann kurzfristig ein Vertragsangebot zukommen lassen.

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Inhaltsverzeichnis

Netz- und Strukturdaten: Veröffentlichungspflichten gem. § 23c Abs. 1 EnWG, Veröffentlichungspflichten gem § 17 Abs. 2 StromNZV und Lastdaten.

Hochlastzeitfenster

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, Hochlastzeitfenster gemäß Leitfaden BNetzA für 2021

Letztverbraucher mit einem atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 S. 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen. Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH  ist in ihrem Netzgebiet abweichend von § 16 StromNEV verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Ein atypisches Verbrauchsverhalten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV liegt vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs (Maximallast) eines Netzkunden außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegen. Als Hochlastzeitfenster wird der Zeitraum der maximalen Netzlast bezeichnet.

Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden nach dem durch die Bundesnetzagentur veröffentlichen „Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV ab 2011“ mit Stand vom September 2011 ermittelt.

Jeder Netzbetreiber ermittelt die für sein Netz geltenden individuellen Zeitfenster. Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden für die vier Jahreszeiten und für jede Netz- und Umspannebene bestimmt. Relevant ist jeweils die Netz- oder Umspannebene, aus welcher der Letztverbraucher elektrische Energie entnimmt.

Die Zeiträume der maximalen Netzlast können der nachfolgenden Tabelle entnommen

HOCHLASTZEITFENSTER 2024

Netzebene Herbst Winter Frühling Sommer
Niederspannung

11:15-13:30 Uhr

17:15-19:15 Uhr

Umspannung NS/MS

11:30-13:00 Uhr

17:00-19:30 Uhr

Mittelspannung 17:30-19:15 Uhr

HOCHLASTZEITFENSTER 2023

Netzebene Herbst Winter Frühling Sommer
Niederspannung

11:30-13:00 Uhr

16:45-18:45 Uhr

11:30-12:45 Uhr

16:45-18:45 Uhr

11:45-12:45 Uhr
Umspannung NS/MS

11:30-12:45 Uhr

16:45-19:30 Uhr

11:45-12:45 Uhr

16:45-19:30 Uhr

Mittelspannung 17:00-19:00 Uhr 17:00-19:00 Uhr

Referenzzeitraum: September des Vorvorjahres bis August des Vorjahres.

Definition der Jahreszeiten nach BNetzA:

Frühling | 01.03. – 31.05.
Sommer | 01.06. – 31.08.
Herbst | 01.09. – 30.11.
Winter | 01.12. – 28/29.02.

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten, da der Eintritt der zeitgleichen Jahreshöchstlast an diesen Tagen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten ist.

Bagatellgrenze
Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,00 € beträgt.

Haftungsausschluss
Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine diesbezügliche Haftung der Gemeindewerke Wadgassen GmbH ausgeschlossen.

Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, sofern dies zu Korrekturzwecken erforderlich ist.

Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH

Das Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH umfasst die Gemeinde Wadgassen mit Ihren Gemeindebezirken Differten, Friedrichweiler, Hostenbach, Schaffhausen, Wadgassen und Werbeln. Zusätzlich werden drei Abnahmestellen außerhalb des Gemeindegebietes über das Netz der GWW versorgt.

Grund- und Ersatzversorgung

Feststellung des Grundversorgers

Grundversorger Strom
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Alle 3 Jahre (jeweils zum 01.07.) ist der Grundversorger festzustellen.

Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024

Der Grundversorger Strom im Netz der Gemeindewerke Wadgassen GmbH wurde zum Stichtag 01.07.2021 ermittelt, die Grundversorgung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 übernimmt die: energis GmbH

Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027

Der Grundversorger Strom im Netz der Gemeindewerke Wadgassen GmbH wurde zum Stichtag 01.07.2024 ermittelt, die Grundversorgung für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 übernimmt die: energis GmbH

Kontaktdaten:
energis GmbH-Stromteam
Tel: 0681 9069 2660

Versorgungsunterbrechungen 
Störungen im Versorgungsgebiet

Derzeit liegen im Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH keine Versorgungsunterbrechungen vor.

Netzanschluss

Inhaltverzeichnis

Öffentliche Bekanntgabe des Netzbetreibers Gemeindewerke Wadgassen GmbH

Der Netzbetreiber Gemeindewerke Wadgassen GmbH ist ab dem 08.11.2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006 (BGBI. I S. 2477) jedermann an sein Niederspannungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Strom zu gestatten. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Gemeindewerke Wadgassen GmbH zur NAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.

Diese Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen gelten auch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBEltV begründet worden sind, sowie für alle am 08.11.2006 bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Strom nutzen.

Darüber hinaus gelten die Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen auch für alle bis zum 12.07.2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse mit Wirkung des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages.

Die gesamten Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen sind im Internet veröffentlicht und liegen in den Geschäftsräumen der Gemeindewerke Wadgassen GmbH aus. Auf Verlangen werden sie den Anschlussnehmern und Anschlussnutzern unentgeltlich ausgehändigt.

Datenschutzerklärung der Gemeindewerke Wadgassen GmbH[1]

Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich telefonisch oder per Email zur Verfügung.[2]

Allgemeine/technische Anschlussbedingungen (TAB)

Grundlage für die technischen Anschlussbedingungen der Gemeindewerke Wadgassen GmbH sind die von der VEW Saar veröffentlichten technischen Anschlussbedingungen für Niederspannung und Mittelspannung sowie der Ergänzenden Bedingungen zu Netzanschluss. Gleichzeitig gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen Regelungen des VDE:

  • Anforderungen an Zählerplätze (VDE-AR-N 4101)
  • Anschlusschränke im Freien (VDE-AR-N 4102
  • Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)

Beantragung Neuanschluss Strom

Hausanschluss Strom

Im Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH werden neue Netzanschlüsse je nach Gebiet entweder als Freileitungs-Netzanschluss oder als Kabel-Netzanschluss aufgeführt. Bitte informieren Sie sich vor der Beantragung des Netzanschlusses bei uns, welche Anschlussvariante für Sie möglich ist.

Voraussichtliche Netzkosten (Gemäß NAV §9 und unseren ergänzenden Bedingungen)
Die Netzanschlusskosten werden bei Netzanschlüssen in erschlossenen Wohngebieten und bis zu einer Anschlussleistung von 30kW pauschal berechnet. Die entsprechenden Pauschalen entnehmen Sie bitte unserem derzeit gültigen Preisblatt.

Bei Netzanschlüssen über 30kW Leistungsbereitstellung sowie bei Netzanschlüssen, die außerhalb erschlossener Wohngebiete liegen oder aufgrund besonderer Gegebenheiten nicht als Standardnetzanschluss ausgeführt werden können, werden die Netzanschlüsse nach Aufwand berechnet. Bitte beachten Sie hier besonders die Anforderungen der TAB bezüglich Hausanschlussraum und ggf. Zugänglichkeit des Dachständers.

Der geplante Anschluss von Erzeugungsanlagen ist genehmigungspflichtig und muss vor der Installation genehmigt werden. Dies gilt auch für Speicheranlagen.

Der Netzanschluss kann hier über unser Online-Portal beantragt werden

Im Downloadbereich finden Sie hierzu das PDF.

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Beantragung Baustromanschluss

Hinweise zum Baustromanschluss

Baustromanlagen werden immer dann benötigt, wenn der Hausanschluss oder der zur Verfügung stehende Stromanschluss nicht ausreicht. Hierzu wird ein geeigneter und geprüfter Kabelverteilerschrank über eine schwere Gummischlauchleitung (wie z.b. H07RN-F) an einem geeigneten Anschlusspunkt am Stromnetz des Netzbetreibers angeschlossen. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt des VEW Saar.

Dieser Verteiler wird nicht von der GWW zur Verfügung gestellt sondern muss vom Antragsteller beigestellt werden.

Der Anschluss wird von der GWW selbst übernommen und nicht vom Elektroinstallateur ausgeführt.

Der Anschluss des Verteilers kann nur von eingetragenen Elektro-Installationsbetrieben beantragt werden, und nicht von Privatpersonen oder Firmen die nicht im Elektrohandwerk tätig sind. Der Kabelverteiler selbst muss den derzeit gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) des VEWSaar entsprechen.

Zum Zeitpunkt des Anschlusses muss ein Vertreter des ausführenden Elektrounternehmens sowie der Anschlussnutzer oder eine von ihm autorisierte Person vor Ort sein und die Abnahme des Anschlusses zu bestätigen.

Der Anschluss wird nach Inbetriebnahme automatisch beim derzeitigen Grundversorger gemeldet. Die Strombelieferung kann jedoch auch über jeden beliebigen anderen Lieferanten erfolgen.

Je nach Anschlusspunkt und derzeitiger Auftragslage kann die Ausführung eines Baustromanschlusses bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen, wir empfehlen daher den Anschluss mindestens 4 Wochen vor Baubeginn zu beantragen.

Die Kosten für die Herstellung des Baustromanschlusses entnehmen Sie bitte dem derzeit gültigen Preisblatt der GWW

Die Laufzeit eines vorübergehenden Anschlusses ist auf 12 Monate begrenzt

Anschlussschrank und Zähleranlage sind durch den Anschlussnehmer ordnungsgemäß zu sichern. Schäden, die an den Betriebsanlagen und Messeinrichtungen durch äußere Einwirkung (z.B. Frost-, Schlag-, bzw. Lasteinwirkungen) oder durch Verlust entstehen, trägt der Anschlussnehmer.

Zur Beantragung des Baustromanschlusses sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Antrag auf eine Baustrom/Kurzzeitanschluss
  • Inbetriebsetzungsantrag des Elektrounternehmens
  • Bau- und Lageplan des betreffenden Gebäudes

Im Downloadbereich finden Sie hierzu das PDF Informationen zum Baustromanschluss.

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Zustimmungspflichtige Geräte

Zustimmungspflichtige Geräte nach VDE AR-N 4100

Laut VDE Ar-N 4100 benötigen einige Geräte vor dem Anschluss an das Hausnetz die vorherige Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers. Diese ist erforderlich bei den folgenden Anlagen:

  • Neue Kundenanlagen
  • Zu erweiternden Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird.
  • Vorübergehend angeschlossene Anlagen
  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen >12kVA
  • Stationäre elektrische Speicher
  • Erzeugungsanlagen
  • Kundeneigene Notstromaggregate
  • Geräte zur Beheizung oder Klimatisierung (z.B. Wärmepumpen), ausgenommen ortsveränderliche Geräte
  • Einzelgeräten (auch ortsveränderliche) mit Nennleistung >4,6kVA
  • Anschlusschränke im Freien

Bitte beantragen Sie diese Geräte 4 Wochen vor dem geplanten Anschlusstermin formlos bzw. mit beigefügtem Vordruck, einschließlich des Datenblattes des geplanten Gerätes.

Im Downloadbereich finden Sie hierzu die PDFs Antrag auf Genehmigung eines Durchlauferhitzers, Antrag auf Genehmigung einer Wärmepumpe / Infrarotheizung oder Antrag auf Genehmigung einer Ladestation / Wallbox.

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Anschluss E-Mobilität

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge im privaten oder öffentlichen Bereich

Ladeeinrichtungen im privaten Bereich

Ihr Haus-/Netzanschluss muss über die entsprechende Kapazität verfügen, um die Zusatzbelastung durch die Wallbox bzw. Ladesäule zu bewältigen. Um die hohe Versorgungssicherheit in unserem Netzgebiet zu gewährleisten, muss die Gemeindewerke Wadgassen GmbH unter Umständen Ihren Anschluss verstärken.

Melden Sie sich daher bitte unbedingt bei uns, wenn Sie die Installation einer Wallbox bzw. Ladesäule planen. Wallboxen und Ladesäulen (Ladeeinrichtungen) sind elektrische Geräte und ab 4.6 kVA anmelde- bzw. genehmigungspflichtig.

Leistungsgröße von 4,6 kVA bis 12 kVA

  • Nach erfolgreicher Installation ist die Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung anzuzeigen.

Hierfür erhalten Sie folgende Dokumente beim VEWSaar:

  • Die Anzeige der Inbetriebnahme ist nur durch die Unterschrift eines beim VEWSaar eingetragenem Elektrofachunternehmen gültig!

Leistungsgröße > 12 kVA

Für das Genehmigungsverfahren benötigen wir zusätzlich folgende Angaben:

  • Techn. Datenblatt der Ladesäule
  • Übersichtsschaltplan der Anzahl der Wohneinheiten sowie vorhandener anmeldepflichtiger elektrischer Verbraucher
  • Lageplan mit eingezeichnetem Standort der geplanten Anlage (entfällt sofern im Gebäude, bspw. Garage)
  • Übersichtsschaltplan der Kundenanlage bei privaten Ladeeinrichtungen

Einzureichen ist ein Übersichtsschaltplan. Im Schaltplan sollte der Hausanschlusskasten (HAK), der Zählerschrank (ZS), der Überspannungsschutz, der FI-Schutzschalter, die haushaltsüblichen Lasten sowie die Last der Ladeeinrichtung eingezeichnet sein.

Bei der Planung einer Ladeeinrichtung > 12 kVA muss die Anschlussleistung bei der Gemeindewerke Wadgassen GmbH genehmigt werden. Benutzen Sie dazu die gültigen Formulare des VEWSaar für Ladeeinrichtungen.

Nachdem Sie alle benötigten Unterlagen an uns übermittelt haben, überprüfen wir den netzverträglichen Betrieb und geben Ihnen schnellstmöglich Rückmeldung.

Nach der Genehmigung der Ladeeinrichtung haben Sie vier Monate Zeit, diese durch einen Elektroinstallateur installieren und anschließen zu lassen.

Die darauf folgende Inbetriebnahme ist uns schriftlich mit den derzeit gültigen Dokumenten des VEWSaar durch das eingetragen Elektrofachunternehmen anzuzeigen.

Im Downloadbereich finden Sie folgende Formulare für die Ladeeinrichtungen: den Antrag zur Anmeldung einer Ladeeinrichtung und die Informationen des VEW Saar zu privaten Ladesäulen (Wallboxen).

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Isolierung des Netzanschlusses

Isolierung der Freileitung bei Dacharbeiten

Sollte auf Ihr Wohnhaus durch nicht isolierte Freileitung versorgt werden, so empfiehlt es sich bei Arbeiten in der Nähe der Versorgungsleitung, diese durch den Netzbetreiber temporär isolieren zu lassen.

Diese Isolierung wird von unserem Vertragsunternehmer von Außen mittels Hubsteiger montiert und kann bis zu 6 Wochen auf der Leitung verbleiben. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Isolierung wieder demontiert. Sie brauchen bei der Ausführung der Arbeiten nicht anwesend zu sein.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Bitte senden Sie den entsprechenden Antrag unterzeichnet an die Email Adresse technik-strom@wadgassen.de

Den derzeitigen Kostenanteil für die Montage und Demontage der Isolierung entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Preisblatt.

Bitte beachten Sie, dass durch schlechtes Wetter die Arbeiten aus Sicherheitsgründen nicht ausgeführt werden können und sich somit die Wartezeit verlängern kann. Derzeit beträgt die Vorlaufzeit mindestens 1 Woche bei trockenem Wetter.

Für weitere Rückfragen bezüglich der Isolierung des Netzanschlusses stehen Ihnen unsere technischen Ansprechpartner während der Dienstzeiten auch gerne telefonisch unter der 06834-944-177 oder 06834-944-231 zur Verfügung.

Bauliche Veränderungen von Netzanschlüssen

Hinweise zur Veränderung von Netzanschlüssen

Nach §9 Abs.(2) ist der Netzbetreiber berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Gemeindewerke Wadgassen hat in Ihrem derzeit gültigen Preisblatt unter Position 3 die pauschalen Kosten für einige baulichen Veränderungen veröffentlicht.

Für bauliche Veränderungen die unter Punkt 3.3 des Preisblattes fallen, werden die gesondert ermittelten Kosten zum Ansatz gebracht. Die voraussichtlichen Kosten werden wir Ihnen auf Anfrage nach Begutachtung der Maßnahme formlos mitteilen.

Sollten Sie einen detaillierten, verbindlichen Kostenvoranschlag wünschen, können wir Ihn diesen auf Wunsch gerne erstellen.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesem Fall bei Nichtbeauftragung der Maßnahme innerhalb 4 Wochen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 € zzgl. MwSt. erhoben wird.

Inbetriebnahme von Zähleranlagen

Inbetriebnahme/Neuverplombung von Zähleranlagen

Inbetriebsetzung von Zähleranlagen ab dem 01.01.2021

Die Inbetriebsetzung von Zähleranlagen bei Neuanschlüssen, Anlagenerneuerungen/Veränderungen, Installation von Erzeugungsanlagen sowie zur Wiederinbetriebnahme nach Anschlussunterbrechungen sind ab dem 01.01.2021 ausschließlich über das Portal des VEWSaar zu stellen. Anträge in Papierform, per FAX oder Email werden nicht mehr akzeptiert.

Für Installateure, welche nicht im installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragen sind, kann das Inbetriebsetzungsformular nach Rücksprache mit der GWW auch per Email oder auf dem Postweg übermittelt werden. Dabei ist auf eine vollständige und leserliche Bearbeitung der Papierformulare zu achten.

Für die Inbetriebsetzung der Anlage gelten die derzeit gültigen TAB des VEWSaar einschließlich der ergänzenden Bedingungen der Gemeindewerke Wadgassen GmbH.

Die Inbetriebnahme wird nach dem derzeit gültigen Preisblatt der GWW abgerechnet. Zusätzliche Anfahrten werden mit einer zusätzlichen Pauschale berechnet.

Bitte übermitteln Sie uns den Inbetriebsetzungsantrag spätestens 5 Werktage vor der geplanten Inbetriebnahme, wir werden Ihnen dann umgehend einen Inbetriebnahmetermin mitteilen. Mit Ausnahme von Stilllegungen ist bei diesem Termin die Anwesenheit des installateurs zwingend erforderlich.

Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach dem §14a EnWG

Der Netzbetreiber darf den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eine Netzentgeltreduzierung. Die Bundesnetzagentur hat außerdem zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt festgelegt, die sicherstellen, dass Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können.

Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen hat die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung festgelegt. Die Reduzierung besteht entweder aus

– einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1)

– oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2).

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul 1 und 2 auswählen.

Die Auswahl eines konkreten Netzentgelt-Moduls muss den Gemeindewerken Wadgassen GmbH in schriftlicher Form bei der Anmeldung der Anlage mitgeteilt werden. Wird uns die Auswahl des Moduls nicht mitgeteilt, so wird die Netzentgeltreduzierung nach dem Modul 1 der BK6-Festlegung pauschal angewendet.

Das Zustandekommen eines Vertrages und damit der Vereinbarung nach §14EnWG zur netzorientierten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung geschieht durch konkludentes Handeln. Hiermit bestätigt der Betreiber seine Melde, Informations- und Dokumentationspflichten, sowie seine Pflicht zur Beauftragung der Steueranbindung gemäß den Festlegungen der BNetzA.

Weitere Informationen zu den Festlegungen und Inhalten der Vereinbarung finden Sie über folgenden Links:

Bundesnetzagentur – 14a – BK6-22-300

Bundesnetzagentur – § 14a Energiewirtschaftsgesetz

Bundesnetzagentur – 14a

Netzgebiet Stromnetz der Gemeindewerke Wadgassen GmbH

Die Gemeidewerke Wadgassen GmbH betreiben seit 01.07.2010 eigenständig das Stromnetz innerhalb des Gebietes der Gemeinde Wadgassen.

Sie finden auf dieser Seite alle notwendigen Informationen über den Netzbetrieb der Gemeindewerke Wadgassen GmbH.

Netzzugang / Netznutzung

Inhaltsverzeichnis

Netznutzungsentgelte

Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH veröffentlicht hiermit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2023. Die Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung der Erlösobergrenze und der Änderungen nach § 4 Abs. 3 ARegV kalkuliert.

Die Erlösobergrenze für das Jahr 2023 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung.

Die mit dieser Veröffentlichung bekannt gegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Verteilnetzes gelten ab dem 01. Januar 2023.

Im Downloadbereich finden Sie zu Netznutzungsentgelte 2021 das Preisblatt Netznutzung Strom 2021, zu Netznutzungsentgelte 2020 das Preisblatt Netznutzung Strom 2020, außerdem finden Sie dort das Referenzpreisblatt 2018 gemäß §120 ABS 4 S1 ENW und sonstige PDFs, wie der Versorgererlaubnisschein, die Wiederverkäuferbescheinigung 2017, die Wiederverkäuferbescheinigung 2018 und Individuelle Netznutzungsentgelte.

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KONZESSIONSABGABEN STROM

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G  vom 28.07.2011, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.

Im Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 1.11.2006, zur Anwendung.

Die zulässigen Höchstsätze betragen bei der Belieferung von Tarifkunden:

  • bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh
  • bei Strom, der nicht als Schwachlasttarif geliefert wird, in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern: 1,32 Cent/kWh
  • bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh

Im Downloadbereich finden Sie hierzu den Lieferantenrahmenvertrag, das Kontaktdatenblatt, das Preisblatt Netznutzung Strom 2021, das Preisblatt Netznutzung Strom 2020, das Referenzpreisblatt 2018 gem 120 Abs 4 S1 EnWG, die PDF Individuelle NNE 2021, der Versorgererlaubnisschein, der Wiederverkäufernachweis der GWW, der Netznutzungsvertrag, das Kontaktdatenblatt der GWW, die EDI Vereinbarung, der Sperrauftrag, die Zuordnungsvereinbarung und die Abrechnungsvereinbarung der gMSB.

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Stromeinspeisung (EEG & KWKG)

Inhaltsverzeichnis

Beantragung EEG und Speicheranlagen

Stromeinspeisung in das Netz der GWW GmbH

Sie möchten eine Erzeugungsanlage in Netzgebiet der GWW errichten bzw. an das Niederspannungsnetz der GWW anschließen.

Diese Anlagen sind nach VDE-AR-N 4105 anmelde- und genehmigungspflichtig. Daher ist es im Vorfeld der Errichtung einer solchen Anlage zwingend erforderlich, diese durch die GWW unter Vorlage aller entsprechenden einschlägigen Formulare und Informationen wie Datenblätter der Erzeugungsanlage sowie des Speichers genehmigen zu lassen.

Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Anlage auf Vollständigkeit der benötigten Formulare (E1. und E2. des VEWSaar sowie der derzeit gültigen Einheitenzertifikate nach VDE-AR-4105 2018–11 sowie des Zertifikates für den NA Schutz auf Basis der VDE-AR-4105 2018–11).

Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht vollständige Anträge nicht bearbeitet werden können.

Nach der Genehmigung der Anlage und der Zuweisung des entsprechenden Netzverknüpfungspunktes und der Festlegung des Messkonzeptes kann die Erzeugungsanlage errichtet werden.

Die Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Anschluss der Anlage an das Niederspannungsnetz ist der GWW spätestens eine Woche vor dem Inbetriebnahmetermin anzuzeigen.

Für den Inbetriebnahmetermin benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Inbetriebsetzungsantrag über den VEWSaar
  • §19 Formular des VEWSaar
  • E.8 Formular des FNN
  • Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregister (MaStR)
  • Erklärung zur steuerlichen Betrachtung (ggf. Mitteilung der Steuernummer) der Einspeisevergütung

Ohne diese Dokumente ist eine Inbetriebnahme nicht möglich.

Senden Sie uns bitte alle Unterlagen im Vorfeld zu. Erst dann können wir einen Inbetriebnahmetermin mit Ihnen verinebaren.

Der Messstellenbetrieb der Anlage kann durch einen beliebigen Messtellenbetreiber oder durch die GWW als grundzuständiger Messstellenbetreiber erfolgen. Dies ist bei der Anmeldung der Anlage anzugeben.

Die derzeit gültigen Preise für den Messstellenbetrieb können Sie auf unserer Homepage www.gemeindewerke-wadgassen.de einsehen.

Nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage werden die kaufmännischen Modalitäten wie die Zahlung der EEG Vergütung oder des KWK Zuschlags auf Wunsch in einem Einspeisevertrag festgelegt Ein solcher Vertrag ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich, wird aber sehr oft von Finanzämtern oder Kreditinstituten gewünscht.

Das Genehmigungsverfahren für eine Erzeugungsanlage am Niederspannungsnetz kann bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen. Bitte melden Sie daher eine geplante Anlage rechtzeitig an.

Das Genehmigungsverfahren ist für private Stromeinspeiser kostenfrei. Für die Inbetriebnahme der Anlage fällt die jeweils gültige Kostenpauschale nach Preisblatt der GWW an.

Formulare und weitergehende Informationen

Zur Genehmigung und Inbetriebnahme der Anlage sind folgende Dokumente erforderlich:Erzeugungsanlagen Niederspannungsnetz, SEPA Lastschriftmandat Gemeindewerke Wadgassen 2020, Anmeldungsformular steckerfertige Erzeugungsanlage, Antragsformulare des FNN, Inbetriebsetzungsantrag für Zähleranlage (nur bei notwendigem Zählerwechsel), Fragebogen zur Eigenversorgung, SEPA Lastschriftmandat, Einheitenzertifikat auf Basis der VDE-AR-4105 2018–11 und das Zertifikat für den NA Schutz auf Basis der VDE-AR-4105 2018–11.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich auch gerne telefonisch zur Verfügung.

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Service und Anträge

Freischneiden von Versorgungsleitungen

Als zuverlässiger Netzbetreiber in Wadgassen möchten wir eine unterbrechungsfreie Versorgungssicherheit gewährleisten. Unsere Netzkunden und Sie als Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer wünschen sich eine störungsfreie Stromversorgung. Dazu müssen die Mindestabstände von Bäumen zu unseren Freileitungen auf Ihrem Grundstück eingehalten werden.

Bitte unterstützen Sie uns dabei, in dem Sie uns über den Bewuchs auf Ihrem Grundstück informieren. Wir werden dann die Dringlichkeit prüfen und ggf. notwendige Ausästarbeiten vornehmen.

Die Ausästungsarbeiten werden für Sie kostenfrei ausgeführt. Wir bitten Sie, uns über den Mitarbeitern den Zugang zu Ihrem Grundstück zu gewähren. Die Rückschnittlänge berücksichtigt den Normabstand und den zu erwartenden Bewuchs bis zum nächsten Beschnitt.

Während der Dienstzeiten können Sie uns telefonisch unter der Nummer 06834/944-299

oder per Email unter technik-strom@wadgassen.de erreichen.

Online Streitbeiligungs Plattform
Verbraucher haben die Möglichkeit ab dem 15.02.2016 über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Unsere Email Adreasse lautet: info@gemeindewerke-wadgassen.de

Straßenbeleuchtung

Meldungen über defekte Straßenbeleuchtungen
Sollte Ihnen eine einzelne defekte Straßenbeleuchtung auffallen, können Sie uns diese während der Dienstzeiten melden unter der Telefonnummer 06834-944-299 oder unter technik-strom@wadgassen.de.

Wir werden die Leuchte dann umgehend instand setzen lassen.

In seltenen Fällen kann sich die Reparatur der Beleuchtung auch ein bis 2 Wochen hinziehen, da für einige Leuchtentypen nur schwer Ersatzteile zu erhalten sind. Wir bitten das zu entschuldigen.

In dringenden Fällen wie z.B

  • einer umgefahrene Straßenleuchte
  • Ausfall eines ganzen Straßenzuges

wenden Sie sich bitte umgehend an den Störungsdienst der IQONY unter der Rufnummer 0681-9494-1177 (24h besetzt)

PDF-Anträge

    • Antrag Genehmigung Durchlauferhitzer
    • Antrag Netzanschluss
    • Antrag Genehmigung Waermepumpe
    • Antrag Isolierung
    • Antrag Befundpruefung
    • Versorgererlaubnisschein
    • Netznutzungsvertrag
    • Sperrauftrag
    •    Messtellenbetreiber Rahmenvertrag
    • Anmeldung steckerfertige Erzeugungsanlage

Kosten

Tarife und Preise Strom

Zur Info über Tarife und Preise finden Sie bei Downloads das Preisblatt Netznutzung Strom 2022, das Preisblatt Netznutzung Strom 2023, das Referenzpreisblatt 2018 gem. 120 Abs 4 S1 EnWG, das PDF zu den Kosten Befundprüfung Indultion EHZ-EDL und das Preisblatt gMsbG 2023

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Sie möchten eine Störung melden?

Strom

(0) 681 94941177

Iqony Technischer Service GmbH

Wasser

(0) 6834 944160

Gemeindewerke Wadgassen GmbH

Erdgas

(0) 6834 85111

GWBS Netz

Straßenbeleuchtung

(0) 6834 944299

Gemeindewerke Wadgassen GmbH

Ihre Ansprechpartner für das Stromnetz in Wadgassen

Abrechnung

Telefon Photovoltaik:
(0) 6834 944 – 178
Telefon SLP Kunden:
(0) 6834 944 – 169 / – 183
Telefon RLM Kunden:
(0) 6834 944 – 183