Wasser

Information

Netzgebiet

Das Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH umfasst die Gemeinde Wadgassen mit Ihren Gemeindebezirken Differten, Friedrichweiler, Hostenbach, Schaffhausen, Wadgassen und Werbeln.

  • Geografische Fläche: 25,93 km2
  • versorgte Fläche: 4,65 km2
  • Einwohnerzahl: 18.012 (Stand 31.12.2017)
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Wadgassen

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Wadgassen
Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – i. d. F. d. Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 4 G Nr. 1895 zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Saarland vom vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) hat der Gemeinderat Wadgassen am …………………….. folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Wadgassen betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trink- und Betriebswasser durch die Gemeindewerke Wadgassen GmbH.

(2) Die Widmung der Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung erstreckt sich auf alle Anlagen und Einrichtungen im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet, derer sich die Gemeindewerke Wadgassen GmbH zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 bedient.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer/in
(1) Grundstücke im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbe-zeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständig wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde Wadgassen für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.

(3) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer/innen erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jede/r berechtigt und verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschluss – und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Wadgassen liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss – und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung (Straßenleitung) erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen im Einzelfalle Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss – und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der/die Grundstückseigentümer/in sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer bebauter oder in der Bebauung befindlicher Grundstücke sowie solcher Grundstücke, auf denen nicht nur ausnahmsweise Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen so ist jedes Gebäude, ggf. durch Sammelanschluss, anzuschließen.

(2) Bei Neu – und Umbauten muss der Anschluss, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein. Der/Die Grundstücks-eigentümer/in hat für rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.

(3) Bisher nicht angeschlossene bebaute Grundstücke sind, nachdem der/die Grund-stückseigentümer/innen schriftlich zum Anschluss an die Wasserleitung aufgefordert sind, anzuschließen.

§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang
(1) Die Gemeinde Wadgassen kann auf Antrag von der Anschlusspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Be-rücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls den/der Grundstückseigentümer/in nicht zumutbar ist.

(2) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde Wadgassen einzureichen. Die Befreiung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 6 Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Gemeinde Wadgassen Seite 3 von 4 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung kann der/die Grundstückseigentümer/in auf Antrag befreit werden, wenn die Benutzung ihm/ihr aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht oder nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Die Gemeinde Wadgassen räumen dem/der Grundstückseigentümer/in darüber hinaus auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, soweit dies der Gemeinde Wadgassen wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde Wadgassen einzureichen.

(4) Der/die Grundstückseigentümer/in hat der Gemeinde Wadgassen vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage setzt neben der wasserrechtlichen Genehmigung eine Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang voraus. Der/die Grundstückseigentümer/in hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner/ihrer Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkung in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich ist.

§ 8 Einstellung der Versorgung
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH ist über die Regelungen der AVBWasserV und des Wasserliefervertrages hinaus berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  • eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, oder
  • den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder
  • zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde Wadgassen oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

§ 9 Regelung der Wasserversorgung im Einzelnen
Für die Herstellung des Wasseranschlusses und das Versorgungsverhältnis im Einzelnen gelten

  • die privatrechtliche Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBL I S. 684) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Gemeinde Wadgassen Seite 4 von 4 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
  • die jeweiligen zur AVBWasserV gehörenden öffentlich bekanntgegebenen Tarife für die Versorgung mit Wasser der Gemeindewerke Wadgassen GmbH und
  • die jeweils zur AVBWasserV gehörenden gültigen Bestimmungen der Gemeindewerke Wadgassen GmbH über Hausanschlusskosten – und sonstige Kosten – Vertragsbedingungen.

§ 10 Zwangsmittel
Soweit in Ausführung dieser Satzung die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen oder die Beitreibung von Geldforderungen erforderlich ist, gilt das saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Trink- und Betriebswasser (Wasserversorgungssatzung) der Gemeinde Wadgassen in der Fassung vom 21.07.2003 außer Kraft.

Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 5 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Wadgassen, den 06.02.2018
Sebastian Greiber, Bürgermeister

Beschluss des Gemeinderates vom 06.02.2018
Veröffentlicht am 17.05.2018
in Kraft mit Wirkung vom 17.05.2018

Im Downloadbereich finden Sie unter Allgemein die Wassersatzung WVS vom 06.02.2018 als PDF.

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Veröffentlichungspflichten

Trinkwasseranalyse / Wasserhärte

(Trinkwasseruntersuchung auf chemische Stoffe im Trinkwasser der Gemeinde Wadgassen / Ergebnis der Probeentnahme 01.06.2023 von energis-Netzgesellschaft mbH – Trinkwasserkontrolllabor)

Nachstehend die Ergebnisse der Probenentnahme am 01.06.2023 von energis-Netzgesellschaft mbH – Trinkwasserkontrolllabor für folgende Paramter:

Härtebreich

Mit 12,00° dH ist das Wasser der Gemeinde Wadgassen in die Werteskala des Härtebereiches Mittel einzustufen. Das Wasser entspricht der Trinkwasserverordnung.

Im Downloadbereich finden Sie unter Allgemein die Trinkwasseranalyse vom 22.04.2021 die gesamte Trinkwasseruntersuchung als PDF.

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Wohneinheiten-Modell

Wohneinheiten-Modell
Einführung eines neuen Tarifmodells für die Wasserversorgung der Gemeinde Wadgassen ab 01.01.2017

Warum ist ein neues Tarifmodell notwendig?
Die Erlösstruktur in der Wasserversorgung sieht bei der Gemeindewerke Wadgassen GmbH derzeit noch so aus, dass die Umsätze über einen hohen Wasserbezugspreis und einen geringen Grundpreis erwirtschaftet werden. Jedoch ergibt sich für die Kostenstruktur der Wasserversorgung ein gegenteiliges Bild: Die fixen Kosten sind aufgrund des benötigten Leitungsnetzes mit ca. 80% sehr hoch, die beeinflussbaren Kosten dagegen mit ca. 20% sehr gering. Dadurch führt die derzeitige Tarifstruktur schon bei leichten Nachfrageschwankungen zu extremen Umsatzschwankungen.

Aufgrund dessen wird die Tarifstruktur in der Wasserversorgung seit einiger Zeit in vielen Regionen dementsprechend angepasst: die Grundpreise werden erhöht und der Wasserbezugspreis gesenkt. Jedoch ist das gängige Zählermodell nicht mehr zeitgemäß im Rahmen dieser Veränderungen und führt bei Erhöhung der Grundpreise zu starken Verwerfungen und unausgewogener Kostenverteilung auf die Bürger.

Hierzu ein konkretes Beispiel, welches in unserer Gemeinde Wadgassen aktuell vorzufinden ist:

Erläuterung: Ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten besitzt 1 installierten Wasserzähler mit einem Grundpreis von derzeit 89,88 €/Jahr (brutto). Das bedeutet dieser Grundpreis teilt sich auf 6 Haushalte auf: jeder Haushalt wird mit einem Grundpreis von 14,98 €/Jahr (brutto) belastet. Dagegen wird in einem Mehrfamilienhaus mit 6 installierten Wasserzählern jeder Haushalt mit dem Grundpreis eines Wasserzählers in Höhe von 89,88 €/Jahr (brutto) belastet.

Dies stellt derzeit eine ungleiche Kostenverteilung dar. Insbesondere bei Erhöhung der Grundpreise, ohne Veränderung des Tarifsystems, werden Zwei- und Mehrfamilienhäuser mit nur einem installierten Wasserzähler zu Lasten derer Haushalte vermehrt bevorteilt, die den vollen Grundpreis eines Wasserzählers zahlen. Mit dem Wohneinheiten-Modell wird dieses Problem beseitigt.

Es wird demnach ein Tarifsystem benötigt, das für unsere Kunden faire und stabile Preise sowie Qualität- und Versorgungssicherheit gewährleistet. Damit die Kosten der Vorhaltung und des Betriebs unseres Wasserversorgungssystems nicht stetig steigen und angemessen auf die Kunden umgelegt werden können, muss eine nachhaltige Tarifgestaltung erfolgen.

Für unsere Wasserkunden soll somit eine Preisspirale verhindert werden. Die Preisspirale: Sinkende Wassernachfrage bedeutet für die GWW nicht weniger Kosten – aber steigende Preise für die Kunden. Denn die Kosten der Wasserversorgung müssen auf eine immer geringere Menge verteilt werden. Steigende Preise führen wiederum zu sinkender Wassernachfrage. Dem soll mit der Änderung des Tarifmodells entgegengewirkt werden und für mehr Fairness und Ausgewogenheit sorgen.

Wie sieht das neue Tarifmodell aus?
Bisher wurde die Zählergröße als Bemessungsgrundlage für den Grundpreis herangezogen. Dieses Modell soll durch ein Wohneinheiten-Modell abgelöst werden. Der Grundpreis ergibt sich somit zukünftig aus den Kosten, welche in Abhängigkeit zur Nutzung stehen. Dieser bemisst sich nach der Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude. Das bedeutet, es wird das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung herangezogen und somit fairer auf die Nutzer verteilt. Anders als bei einem herkömmlichen Wohneinheiten-Modell, ist ein degressiver Verlauf der Wohngebäude-Tarife vorgesehen. Das bedeutet, je größer ein Wohngebäude ist, desto weniger wird für eine Wohneinheit gezahlt. Somit werden bestehende Kostenvorteile bei größeren Wohngebäuden an die Kunden weitergegeben.

Der Wasserbezugspreis fällt weiterhin für die gelieferte Wassermenge in Kubikmeter an – jedoch in geringerer Höhe als zuvor. Stattdessen wird der Grundpreis höher ausfallen als dies bisher der Fall war, damit unsere Fixkosten (ca. 80%) auch entsprechend mit fixen Entgeltbestandteilen gedeckt werden können. Ziel ist es derzeit, mit diesem Modell eine Deckung der Fixkosten von ca. 50% über feste Entgeltbestandteile zu erreichen.

Wie werden die notwendigen Daten generiert?
Die Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer werden um Auskunft zu der Anzahl der Wohneinheiten für das jeweils versorgte Gebäude gebeten. Die darauf erfolgten Selbstauskünfte sind die Grundlage für die Bemessung des neuen Grundpreises. Hierzu wird ein Erhebungsdatenblatt ab Mitte April an Sie versandt, welches Sie im beigefügten Rücksendeumschlag ausgefüllt an uns zurücksenden oder auch persönlich oder per E-Mail (Erhebung@Wadgassen.de) bei uns einreichen können. Dieses Datenblatt steht auch hier zum Download für Sie bereit:

Im Downloadbereich finden Sie den Erhebungsbogen zur Festsetzung des Grundpreises der Wasserversorgung nach Wohneinheiten 2020.

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Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV

Adresse
Gemeindewerke Wadgassen GmbH
Wendelstraße 79
66787 Wadgassen

Telefon: (06834) 944-0
Telefax: (06834) 46581
E-Mail: info@gemeindewerke-wadgassen.de

Anlage zur AVBWasserV
Ergänzende Bestimmungen der Gemeindewerke Wadgassen GmbH über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Gemeindewerke Wadgassen GmbH und die Kosten für die Herstellung und Veränderung des Wasserhausanschlusses. (gültig ab 01. Juli 2022)

1 Vertragsabschluss (2 AVBWasserV)
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden.

Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (in der jeweils gültigen Fassung), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den/die Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der Gemeindewerke Wadgassen GmbH abzuschließen und personelle  Änderungen, die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Gemeindewerke Wadgassen GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht benannt, so sind die an eine Wohnungseigentümerin / einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gemeindewerke Wadgassen GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

2 Antrag auf Wasserversorgung (4 AVBWasserV)
Der Antrag auf Wasserversorgung und die Herstellung des Hausanschlusses muss auf einem bei der Gemeindewerke Wadgassen GmbH erhältlichen Vordruck von dem Grundstückseigentümer gestellt werden. Dem Antrag sind ein Ergänzungsplan mit Eintragung des Gebäudes sowie eine Bauzeichnung mit Kellergrundriss beizufügen aus der ersichtlich ist, an welcher Stelle der Hausanschluss in das Gebäude eingeführt werden soll. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

a) Geräteausstattung der Wohnungen unter Angabe der einzelnen Anschlusswerte bzw. des maximalen stündlichen Wasserbedarfs

b) bei gewerblichen, industriellen und sonstigen Vorhaben, die Anschlusswerte der vorgesehenen Verbrauchseinrichtungen bzw. der maximale stündliche Wasserbedarf

3 Hausanschluss / Baukostenzuschuss (9, 10 AVBWasserV)
Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die Gemeindewerke Wadgassen GmbH für jedes dieser Gebäude insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden. Grundsätzlich erhält jedes Grundstück nur einen Hausanschluss. Entspricht die Gemeindewerke Wadgassen GmbH in besonders gelagerten Fällen dem Antrag auf Herstellung eines zweiten Hausanschlusses, so hat der Anschlussnehmer für diesen die tatsächlichen Herstellungskosten zu erstatten.

Der/die Abnehmer/in erstattet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses.

Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses bis einschl. 1  Zoll werden folgende Kosten berechnet:

3.1 Für den Anschluss an die Versorgungsleitung, die Verlegung der Hausanschlussleitung einschl. Tiefbauarbeiten bis zur Hauptabsperreinrichtung, die Hauseinführung (1 Mauerdurchbruch) und die Hauptabsperreinrichtung, unabhängig von der Länge der Hausanschlussleitung und der Lage der Versorgungsleitung: Pauschal brutto 2.800,00 € (netto 2.616,82 €).

3.2  Überschreitet die Entfernung von Straßenmitte bis zur Hauptabsperreinrichtung die Länge von 6,00 m, so werden unabhängig von der tatsächlichen verlegten Rohrlänge je angefangene Meter Mehrlänge zusätzlich brutto 200,00 € (netto 186,92 €) berechnet.

(Bei Leitungsquerschnitt über 1 Zoll erfolgt die Berechnung nach Aufwand).

Kosten für zusätzliche Mauer- und Deckendurchbrüche werden nach Aufwand berechnet.

Für die Umänderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage der Anschlussnehmerin/des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, sind von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer die Herstellkosten zu erstatten. Dies gilt auch für Anschlüsse, die vorübergehenden Zwecken dienen sowie deren spätere Beseitigung (z.B. für Baustellen, Schausteller usw. und Versorgungsanlagen außerhalb der bebauten Ortslage). Sollen auf Grund einer Gesamtplanung Wohngebiete, Gewerbegebiete, Siedlungen oder dergleichen an das Leitungsnetz angeschlossen werden, können abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden. Dies gilt ebenfalls für Gewerbe- und Industrieanschlüsse sowie größere Wohneinheiten.

Die Erdarbeiten auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin / des Anschlussnehmers werden durch die Gemeindewerke Wadgassen GmbH oder deren Beauftragte durchgeführt. Sie werden sich bemühen die Beschädigung der evtl. befestigten oder bepflanzten Oberflächen möglichst gering zu halten. Die Wiederherstellung der Oberflächen außerhalb des  öffentlichen Verkehrsraumes und die gärtnerische Rekultivierung obliegen der Anschlussnehmerin / dem Anschlussnehmer. Die Anschlussnehmerin / der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses, sowie die Räumlichkeiten für die Hauptabsperrvorrichtung und die Messeinrichtung zu schaffen. Eine Überbauung und Überpflanzung des Hausanschlusses ist nicht statthaft. Die Freilegung der Hausanschlussleitung muss zu notwendigen Unterhaltungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten stets ohne Behinderung möglich sein. Entstehende Mehrkosten durch Befestigung der Hausanschlusstrasse sind vom Kunden zu tragen.

4 Allgemeines
Mit der Verlegung des Hausanschlusses sind die Gemeindewerke Wadgassen GmbH berechtigt, auf dem Grundstück und an den Gebäuden Hinweisschilder anzubringen.

5 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (11 AVBWasserV)
Nach 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV kann die Gemeindewerke Wadgassen GmbH die Anbringung eines Wasserzählerschachtes u.a. verlangen, wenn die Anschlussleitung unverhältnismäßig lang ist. Unverhältnismäßig lang im Sinne von 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie ab Straßenmitte eine Länge von 15 m überschreitet.

6 Kundenanlage (12 AVBWasserV)
Schäden an der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.

7 Inbetriebsetzung (13 AVBWasserV)
Die Inbetriebsetzung des Hausanschlusses sowie der erstmalige Einbau des Wasserzählers ist mit den Pauschalkosten gemäß Ziffer 3.1 abgegolten.

Wenn die Anlage nach Außerbetriebnahme erneut angeschlossen oder in Betrieb genommen wird, werden alle hierdurch entstandenen Kosten einschl. Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch brutto 50,00 € (46,72 € + MwSt.) je Messeinrichtung berechnet. Gleiches gilt, wenn die erstmalige Inbetriebsetzung aus von der Gemeindewerke Wadgassen GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemeindewerke Wadgassen GmbH
Wendelstraße 79
66787 Wadgassen

Telefon: (06834) 944-0
Telefax: (06834) 46581
E-Mail: info@gemeindewerke-wadgassen.de

Die Inbetriebsetzung des Hausanschlusses erfolgt erst, wenn alle Kosten für die Erstellung oder Änderung des Hausanschlusses erstattet sind.

8 Zutrittsrecht (16 AVBWasserV)
Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke Wadgassen GmbH den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichte nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.

9 Verlegung von Messeinrichtungen (18 AVBWasserV)
Verlegungskosten nach 18 Abs. 2 AVBWasserV sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

10 Nachprüfung von Messeinrichtungen (19 AVBWasserV)
Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gem. 19 Abs. 2 AVBWasserV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

11 Wasserversorgung für vorübergehende Zwecke (22 AVBWasserV)
Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden von der Gemeindewerke Wadgassen GmbH nach Maßgabe der jeweils gültigen besonderen Bedingungen für die Vermietung von Standrohren vermietet.

Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Kunde für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, angrenzenden Oberflächen, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten auch durch Verunreinigung der Gemeindewerke Wadgassen GmbH oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Kunde vollen Ersatz zu leisten. Für die Miete des Standrohres hinterlegt der Kunde eine Kaution in Höhe von 300,00 €.

12 Ablesung und Abrechnung (20, 24 AVBWasserV)
Zählerablesungen und Abrechnungen erfolgen grundsätzlich in zwölfmonatigen Abständen zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH kann zusätzlich Ablesungen vornehmen oder vom Kunden verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

13 Abschlagszahlungen (25 AVBWasserV)
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH erhebt elf monatliche Abschlagszahlungen (je nach Abschlagsplan) beginnend im Februar und endend im Dezember des laufenden Jahres.

14 Zahlung, Zahlungsverzug (27 AVBWasserV)
Der Kunde ist berechtigt, seine Fälligen Zahlungen wahlweise zu leisten durch:

  • Lastschriftverfahren
  • Dauerauftrag
  • Überweisung
  • Bareinzahlung

Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Gemeindewerke Wadgassen GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Gemeindewerke Wadgassen GmbH, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen l sst, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

Für jede schriftliche Mahnung wird unbeschadet des Anspruches auf gesetzliche Verzugszinsen ein Betrag von 2,50 €, ab der zweiten Mahnung, berechnet.

Bei Antragstellung auf Anschluss an die Versorgungsleitung ist eine Vorauszahlung in H he von 2.800,00 € zu leisten. Eine endgültige Rechnungserteilung erfolgt nach Fertigstellung des Anschlusses mit den jeweils am Tage der Ausführung geltenden Kosten gemäß Ziffer 3.1 und 3.2.

Die Hausanschlusskosten und sonstige Leistungsentgelte werden nach Fertigstellung des Hausanschlusses fällig; sie sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.

15 Vorauszahlungen (28 AVBWasserV)
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.

16 Kündigung (33 AVBWasserV)
Die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben erhalten:

  • Kundennummer
  • Zählernummer
  • Zählerstand
  • Zeitpunkt der Eigentumsübertragung
  • Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung
  • Begründende Unterlagen aus denen hervorgeht, dass sich das Eigentumsverhältnis geändert hat

17 Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (33 AVBWasserV)
Die Kosten für die Einstellung der Versorgung bei Zuwiderhandlungen des Kunden gemäß 33 AVBWasserV und die Wiederaufnahme der Versorgung werden dem Kunden pauschal mit je 75,00 € netto berechnet.

18 Auskünfte
Gemeindewerke Wadgassen GmbH ist berechtigt, dem Entsorgungsbetrieb der Gemeinde Wadgassen für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen.

19 Aufrechnung
Gegen Ansprüche der Gemeindewerke Wadgassen GmbH kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

20 Umsatzsteuer
In allen Preisen die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z.Zt. 7 %) enthalten.

21 Datenschutz
Gemeindewerke Wadgassen GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden (insbesondere die Angaben des Kunden in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss) zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Wasserliefervertrages nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

22 Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01. Juli 2022 in Kraft.

Kosten

Tarife / Preise Wasserversorgungsnetz

Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Trinkwasser gem. § 4 Abs.1 AVBWasserV
Wir möchten darauf hinweisen, dass ab dem 01.01.2023 für das Versorgungsgebiet der Gemeinde Wadgassen neue Preise gelten:

Im Downloadbereich finden Sie das Preisblatt Wasser gültig ab 01.01.2023.

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Wird das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt und es befinden sich auch gewerbliche oder sonstige Einheiten in diesem Gebäude, gilt der Grundpreis für Wohngebäude und die Eingruppierung erfolgt auch für die gewerblichen/sonstigen Einrichtungen als jeweils eine Wohneinheit. Die Eingruppierung in die jeweilige Kathegorie erfolgt immer für volle Kalenderjahre und eine Änderung erfolgt erst für das Folgejahr.

Grundpreis für Gewerbe und sonstige Einheiten pro Jahr
Hierzu zählen Gebäude, die überwiegend zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken (kein Wohnzweck) genutzt werden. Der Jahresgrundpreis richtet sich nach dem Jahresverbrauch eines Gebäudes und beträgt bei:

Die Eingruppierung in die jeweilige Kathegorie erfolgt immer für volle Kalenderjahre und eine Änderung erfolgt erst für das Folgejahr.

Grundpreis für Gartenwasserzähler pro Jahr
Grundpreise pro Jahr nach Zählergröße bis 31.12.2016

Der Grundpreis wird auch erhoben, wenn keine Wasserentnahme stattfindet.

Standrohrmiete

  1. Bei Standrohrzähler und Bauwasserzähler wird neben dem Wasserbezugspreis gem. Ziff. 1 ein monatlicher Grundpreis von 10,70 € (10,00 € netto) berechnet. Als Mindestgrundpreis werden 10,70 € (10,00 € netto) erhoben.
  2. Für Standrohre wird eine Kaution von 300,00 € erhoben.

Ablesung und Abrechnung

Als Abrechnungszeitraum gilt in der Regel das Kalenderjahr (365 Tage). Für die im Laufe des Abrechnungszeitraumes gelieferte Wassermenge werden 11 Abschläge jeweils zum 1. oder 15. eines Monats, beginnend ab dem 1. oder 15. Februar des Abrechnungsjahres erhoben.

Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des Abrechnungszeitraumes unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Teilbeträge.

Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen
Die Kundin / der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

Die Kosten der Prüfung fallen dem Wasserversorgungsunternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Bei Einhaltung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen sind die Kosten von der Kundin /vom Kunden zu tragen.

Wird bei der von der Kundin / vom Kunden beantragten Nachprüfung der Messeinrichtung festgestellt, dass die Abweichung innerhalb der gesetzlich festgelegten Verkehrsfehlergrenze liegt, so werden für den Ein- und Ausbau sowie die Prüfung bei Zählern bis 10 Qn brutto 50,00 € berechnet. Bei größeren Zählern erfolgt die Berechnung nach Aufwand (mindestens jedoch 50,00 € brutto)

Zahlung und Verzug
Für jede schriftliche Abmahnung wird unbeschadet des Anspruchs auf gesetzliche Verzugszinsen ein Betrag von 2,50 € ab der zweiten Mahnung berechnet.

Allgemeines
Bei unzulässiger Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz wird der Wasserverbrauch geschätzt und gem. Abs. 1 in Rechnung gestellt.

Die Kundin / der Kunde hat die Kosten der Wasserverluste zu tragen, die aufgrund von Schäden oder Undichtigkeiten irgendwelcher Art an der Kundenanlage oder von ihr / ihm zu unterhaltenden Leistungen auftreten.

Wird ein Wasserzähler auf Antrag der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers aus- bzw. eingebaut, werden brutto 50,00 € (netto 46,73 € + 7% MwSt) berechnet.

Bei Einstellung der Versorgung und Wiederaufnahme werden alle hierdurch entstandenen Kosten einschl. Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 75,00 € berechnet. Sollte der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend sein, kann das Versorgungsunternehmen einen sogenannten Hausschieber installieren. Die Kosten für die Installation werden dem Kunden gemäß Aufwand in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer
In allen Preisen, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z. Zt. 7% bzw. 19%) enthalten.

Im Downloadbereich finden Sie das SEPA Lastschriftmandat GWW 2020, die Montagevorschriften Gartenwasserzähler, die Mitteilung Eigentumswechsel, die Erg. Bestimmungen zur AVB Wasser V und die Wassersatzung – WVS vom 06.02.2018.

Zu den Downloads
Anschlusskosten Wasserversorgungsnetz

Trinkwasserhausanschluss
Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses bis einschl. 1,5 Zoll – bei Leitungsquerschnitten über 1,5 Zoll erfolgt die Berechnung nach Aufwand – werden folgende Kosten gemäß den Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV berechnet:

  1. Für den Anschluss an die Versorgungsleitung, die Verlegung der Hausanschlussleitung einschl. Tiefbauarbeiten bis zur Hauptabsperreinrichtungen, die Hauseinführung (1 Mauerdurchbruch) und die Hauptabsperreinrichtung, unabhängig von der Länge der Hausanschlussleitung und der Lage der Versorgungsleitung: Pauschal 2.800,00 € (2.616,82 € netto)
  2. Überschreitet die Entfernung von Straßenmitte bis zur Hauptabsperreinrichtung die Länge von 6,00 Meter, so werden unabhängig von der tatsächlich verlegten Rohrlänge je angefangene Meter Mehrlänge zusätzlich 200,00 € (186,92 € netto) berechnet. (Bei Leitungsquerschnitt über 1,5 Zoll erfolgt die Berechnung nach Aufwand)

Standrohrmiete

  1. Bei Standrohrzähler wird neben dem Wasserbezugspreis gem. Ziff. 1 ein Monatsgrundpreis von 10,70 €/Monat (10,00 € netto) berechnet. Als Mindestgrundpreis werden 10,70 € (10,00 € netto) erhoben.
  2. Für Standrohre wird eine Kaution von 300,00 € erhoben.

Bauwasserzähler
Bauwasserzähler stellen eine technische Alternative zum Hydrantenstandrohr als Bauwasser-versorgung nach Herstellung des Wasserhausanschlusses dar. Die Verrechnungsmodalitäten sind allerdings die gleichen.

Gartenwasserzähler
Für die Installation eines Gartenwasserzähler berechnet die Gemeindewerke Wadgassen GmbH keine Gebühren. Es fällt lediglich ein Jahresgrundpreis in Höhe von 102,72 brutto (96,00 € netto) an.

Hinweis: Ein Gartenwasserzähler dient ausschließlich zur Erfassung der im Garten versickerten Wassermenge, die aus der Bewässerung des Gartens entstanden ist. Dafür fallen keine Abwassergebühren an. Gebrauchtes Pool- und Schwimmbadwasser oder Rückspülwasser aus der Filterspülung sind Schmutzwasser, die der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden müssen und durch die Kläranlagen zu reinigen sind.

Die Voraussetzungen für die Installation eines Gartenwasserzählers entnehmen Sie unseren Montagevorschriften.

Im Downloadbereich finden Sie das Infoblatt zu den Montagevorschriften Gartenwasserzähler.

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Abwasserabrechnung

Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH erheben im Auftrag der Gemeinde Wadgassen die Gebühren für die Grundstücksentwässerung. Gebühren sind öffentliche Abgaben und richten sich nach den Bestimmungen des kommunalen Abgabengesetzes sowie der Satzung der Gemeinde Wadgassen. Dort ist auch die Bemessung und Festsetzung des Gebührensatzes geregelt.

Kanalbenutzungsgebühren (gemäß Satzung der Gemeinde Wadgassen)
Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt 4,80 € je cbm. Sie setzt sich zusammen aus der Gebühr für die Benutzung der Entwässerungsanlagen gem. § 1 Abs. 1, Satz 1 der Satzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und dem Verbandsbeitrag gem. § 1 Absatz 2 dieser Satzung (mit Wirkung vom 01.01.2022).

Abwassergebührensatzung AwGS – in Kraft seit 06.02.2018

Im Downloadbereich finden Sie die Abwassergebührensatzung – AwGs in Kraft seit 06.02.2018 sowie den Nachtrag zum 01.01.2022 

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Service und Anträge

PDF-Anträge

  • Antrag auf Trinkwasserversorgung 2020
  • Mietvertrag für Standrohre
Verbraucherschlichtungsstelle

Zum 01.04.2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft.

Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen, welche die Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung auf vertraglicher Basis durchführen, können gemäß des VSBG freiwillig den Weg zur Schlichtungsstelle wählen. Somit wird keine Verpfichtung begründet für Unternehmen im Bereich der Wasserversorgung und Abasserbeseitigung, Streitigkeiten mit Verbrauchern vor einer Schlichtungsstelle beizulegen. Unternehmen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Satzung) die Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung durchführen, unterfallen den Vorgaben des VSBG nicht.

Gemäß §36 VSBG weist die Gemeindewerke Wadgassen GmbH ausdrücklich darauf hin, dass weder die Bereitschaft noch die Verpflichtung besteht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Bisher konnte die GWW auftretende Problemfälle kundenorientiert lösen. Diese Vorgehensweise werden wir auch in Zukunft beibehalten.

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Strom

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Straßenbeleuchtung

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Gemeindewerke Wadgassen GmbH

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