Wasser
Um eine selbständige Wohneinheit annehmen zu können, ist mindestens ein Aufenthaltsraum (zum Schlafen und Wohnen) erforderlich sowie Küche (Kochecke), Toilette und eine besondere Waschgelegenheit. Die Räume müssen eine Einheit bilden, jedoch ist kein eigener Zugang erforderlich. Der Eingang ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.
Ausschlaggebend für den neuen Grundpreis ist die Wohngebäudegröße, also die Anzahl der Wohneinheiten. Dadurch ist die Bemessungsgrundlage für den Grundpreis nicht mehr abhängig von den installierten Wasserzählern.
Es wird aus Gründen der Gleichbehandlung sichergestellt, dass die Angaben stimmen und diese stichprobenartig überprüft.
In diesem Fall werden die fehlenden Angaben geschätzt werden müssen. Stimmt die Schätzung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, sollte der Kunde die Änderung der Daten unter Verwendung des Erhebungsbogens schriftlich anzeigen.
Falsche Angaben führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten. Die Korrektur wird mit Bekanntwerden der Falschangaben vorgenommen. Vorsorglich muss darauf hingewiesen werden, dass vorsätzliche Falschangaben des Kunden eine Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 AVBWasserV auslösen und strafrechtlich verfolgt werden können.
Die Kostenänderung trifft jeden Haushalt unterschiedlich, abhängig vom Wasserverbrauch und der Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes.
Ja, der Grundpreis ist auch weiterhin für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten. Solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude, einschließlich aller darin enthaltenen Wohneinheiten, und zwar unabhängig vom Leerstand (vgl. BGH-Urteil vom 20.05.2015 VIII ZR 136/14). Wichtig ist aus hygienischen Gründen, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen.
Um alle Bürger mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu versorgen, ist eine aufwändige Infrastruktur notwendig. Die hohe Anlagenintensität für die Wassergewinnung und Verteilung führt zu einem Fixkostenanteil von ca. 80 Prozent. Diese Kosten fallen unabhängig von der abgegebenen Wassermenge an. Lediglich an die 20 Prozent der Versorgungskosten hängen vom tatsächlichen Trinkwassergebrauch der Kunden ab. In dem bisherigen Tarifsystem findet sich dieser hohe Fixkostenanteil nicht wieder.
Die Kosten in der Wasserversorgung sind zu 80 Prozent fix – das heißt, sie lassen sich trotz geringerer Absatzmenge nicht reduzieren – und nur zu 20 Prozent variabel. Dieses Verhältnis lässt sich nicht beeinflussen. Die Wasserpreise sind dagegen zu 80 Prozent variabel und nur zu 20 Prozent fix. Dieses Verhältnis ist in der Wasserwirtschaft so üblich, kann aber grundsätzlich verändert werden. Auch wenn die Wassernachfrage sinkt, müssen die nicht veränderbaren Kosten natürlich trotzdem verteilt werden. Mit dem bisherigen Tarifsystems müsste ein Großteil der Kosten auf die Menge verteilt werden. Dieses System ist jedoch besonders anfällig gegenüber Nachfrageschwankungen und kann keine Stabilität gewährleisten. Das soll mit der Änderung des Tarifsystems geändert werden.
Ja, denn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ (vgl. § 4 Abs. 2) begründet das gesetzliche Recht des Wasserversorgungsunternehmens, seine Bedingungen und Preise zu ändern. Dies gilt damit auch für eine Änderung des Tarifsystems. Es gibt zudem keine gesetzliche Regelung, insbesondere nicht aus der für das Vertragsverhältnis mit dem Tarifkunden geltenden „AVBWasserV“, die die Zusammensetzung des Wasserpreises vorschreibt.
Die Tarifumstellung macht in keiner Hinsicht Umbaumaßnahmen an den Gebäuden erförderlich und bewirkt keine Änderung der Größe des Zählers. Mit dem Wasserzähler erfolgt weiterhin die Messung des Verbrauchs. Durch die Umstellung des Tarifsystem ist grundsätzlich die Zählergröße zukünftig nicht mehr für die Höhe des Grundpreises ausschlaggebend, denn im Grundpreis ist ein Standardwasserzähler mit technisch erforderlichem Nenndurchfluss von Qn 2,5 / Qn 6 bereits enthalten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen ein Ansprechpartner unter folgender Nummer zur Verfügung:
Tel.: 06834 944-178/-179
Im Downloadbereich finden Sie die Mitteilung zum Eigentumswechsel.
Zu den DownloadsIm Downloadbereich finden Sie den Antrag-auf-Trinkwasserversorgung-2020
Zu den DownloadsIm Downloadbereich finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat-GWW-2020.
Zu den DownloadsHier finden Sie Infos zu unseren Onlineservices: https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#service
Hier finden Sie Infos zu unseren Onlineservices: https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#service
Die Installation eines Gartenwasserzählers erfolgt durch unsere Installateure. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter, wenn Sie weitere Informationen erhalten möchten.
Mail an Gemeindewerke Wadgassen GmbH
Kontaktformular
Technik Wassernetz
Tel.: 06834 944-161
Im Downloadbereich finden Sie die Montagevorschriften-Gartenwasserzähler.pdf
Zu den DownloadsStrom
Im Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH werden neue Netzanschlüsse je nach Gebiet entweder als Freileitungs-Netzanschluss oder als Kabel-Netzanschluss aufgeführt. Bitte informieren Sie sich vor der Beantragung des Netzanschlusses bei uns, welche Anschlussvariante für Sie möglich ist, wenden Sie sich hierzu an unsere technische Abteilung. Weitere Hinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter:
Mehr dazu finden Sie unter dem Link https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#info unter Netzanschluss.
Bitte kontaktieren Sie unsere technische Abteilung, wir vereinbaren einen Ortstermin mit Ihnen. Dort klären wir alle technischen Möglichkeiten und informieren sie über die anfallenden Kosten.
Sollte auf Ihr Wohnhaus durch nicht isolierte Freileitung versorgt werden, so empfiehlt es sich bei Arbeiten in der Nähe der Versorgungsleitung, diese durch den Netzbetreiber temporär isolieren zu lassen. Diese Isolierung wird von unserem Vertragsunternehmer von Außen mittels Hubsteiger montiert und kann bis zu 6 Wochen auf der Leitung verbleiben. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Isolierung wieder demontiert. Sie brauchen bei der Ausführung der Arbeiten nicht anwesend zu sein. Bitte füllen Sie den Antrag auf Isolierung des Netzanschlusses aus und lassen uns diesen, gerne auch per E-Mail unter technik-strom@wadgassen.de zukommen. Wir werden die Isolierung dann schnellst möglichst montieren.
Mehr dazu finden Sie unter dem Link https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#info unter Netzanschluss.
Baustromanlagen werden immer dann benötigt, wenn der Hausanschluss oder der zur Verfügung stehende Stromanschluss nicht ausreicht. Hierzu wird ein geeigneter und geprüfter Kabelverteilerschrank über eine schwere Gummischlauchleitung (wie z.b. H07RN-F) an einem geeigneten Anschlusspunkt am Stromnetz des Netzbetreibers angeschlossen. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt des VEWSaar. Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere technische Abteilung. Weitere Hinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter:
Mehr dazu finden Sie unter dem Link https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#info unter Netzanschluss.
Ladeeinrichtungen mit einer Leistungsgröße bis maximal 11kVA:
Die Installation dieser Ladeeinrichtung ist genehmigungsfrei, muss jedoch im Vorfeld schriftlich mittels der einschlägigen Formulare des VEWSaar von einem im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmens unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme Termins angezeigt werden.
Ladeeinrichtungen mit einer Leistungsgröße größer 11 kVA:
Die Installation dieser Ladeeinrichtung ist genehmigungspflichtig. Diese muss im Vorfeld schriftlich mittels der einschlägigen Formulare des VEWSaar von einem im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmens bei den Gemeindewerken Wadgassen GmbH beantragt werden.
Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere technische Abteilung.
Mehr dazu finden Sie unter dem Thema Elektromobilität
Bitte wenden Sie sich an ein im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmen. Dieses baut Ihre elektrische Anlage dem entsprechend um und informiert uns über den gewünschten Rückbau des Zählers.
Bitte wenden Sie sich an ein im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmen. Dieses baut Ihre elektrische Anlage dem entsprechend um beantragt die entsprechende Inbetriebnahme bei uns.
Eine reine Ummeldung nehmen Sie bitte bei dem Stromlieferanten vor, welcher diesen Zähler derzeit versorgt. Sollte es hier Unklarheiten geben, wenden Sie sich bitte persönlich an uns.
Mehr dazu finden Sie unter Messtellenbetrieb oder direkt beim Hersteller unter https://mein.hausheld.info/.
Die nächsten FAQ in diesem Abschnitt beantworten Fragen zum Thema Smart Meter. Wenn Sie sich alle Fragen kompakt in einem Dokument wünschen, finden Sie das PDF mit den FAQ zu Smart Meter in unserem Downloadbereich unter Strom / Allgemein.
Zu den DownloadsDer Messstellenbetreiber (MSB) ist zuständig für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Ablesung dieser Stromzähler. Auch der Ausbau oder Tausch von Stromzählern fällt in sein Aufgabengebiet.
Beim grundzuständigen Messstellenbetreiber handelt es sich in der Regel um den Netzbetreiber vor Ort, der für Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen verantwortlich ist. Für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen kann der Netzbetreiber diese Verantwortung an ein anderes Unternehmen übertragen, für analoge Zähler verbleibt die Grundzuständigkeit bei ihm. Im Netzgebiet der Gemeinde Wadgassen ist die Gemeindewerke Wadgassen GmbH der gMSB.
Im Downloadbereich finden Sie das Preisblatt Preisblatt gMsbG.
Zu den DownloadsJa, Sie haben grundsätzliche die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Messstellenbetriebsgesetz aus dem Jahr 2016. Sofern Sie jedoch keinen Dritten beauftragt haben, sind wir, die Pfalzwerke Netz AG, als grundzuständiger Messstellenbetreiber (MSB) für Ihre Messstelle, also Ihren Zähler zuständig.
Ist eine moderne/intelligente Messeinrichtung (mME und iMSys) im Einsatz, hat der Stromlieferant ein Wahlrecht:
Nein, es ist ausschließlich der Rechnungsbetrag zu zahlen, den wir Ihnen mit der jährlichen Abrechnung zuschicken.
Im Downloadbereich finden Sie das Preisblatt Preisblatt gMsbG.
Zu den DownloadsDie GWW als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes am 02.09.2016 aufgefordert, Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ( mME ) auszustatten. Verpflichtet sind die GWW hierzu bei Zählern, die wegen einer auslaufenden Eichfrist gewechselt werden müssen (Turnuswechsel), bei Neubauten sowie bei einer größeren Renovierung des Gebäudes gem. § 29 Abs. 3 MsbG Bis zum Jahr 2032 hat eine flächendeckende Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen zu erfolgen. Seit der Markterklärung im Februar 2020, sind die GWW dazu verpflichtet, bei Kundenanlagen mit einem Verbrauch höher als 6.000kWh/Jahr intelligente Messsystem zu verbauen. Um Erfahrungen mit der neuen Technik sammeln zu können, führen wir aktuell einen Test in Ihrem Ortsteil durch und werden bei Ihnen nach MsbG § 29(2) dieses intelligente Messsystem einbauen.
Eine moderne Messeinrichtung ( mME ) ist ein Stromzähler der neuen Generation. Diese mME erfasst alle 15 Minuten den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten 15 Minuten und speichert diesen Wert im zählereigenen Speicher. Dieser zählereigene Speicher ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben in der Lage, diese Viertelstundenwerte über 24 Monate zu speichern. Eine mME alleine kann keine Werte (Strommengen, Zählerstände) nach außen übermitteln. Ein intelligentes Messsystem ( iMSys ) ist nun eine moderne Messeinrichtung, die mit einem Smart Meter Gateway verbunden ist, das zuvor durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in einem Zertifizierungsverfahren zugelassen wurde. Dadurch wird eine sichere Kommunikation zwischen Messstellenbetreiber und Zähler ermöglicht. Das intelligente Messsystem kann die von der mME erfassten Werte verschlüsselt und sicher an den zuständigen Messstellenbetreiber und weitere berechtigte Marktpartner wie z.B. Ihren Stromlieferanten übermitteln. Welche Werte dabei übermittelt werden, bestimmen Sie mit der Wahl der Art Ihrer Abrechnung (Monatsstände, Jahresstände, usw.).
Das intelligente Messsystem übermittelt die erfassten und gespeicherten Werte verschlüsselt und sicher an den zuständigen Messstellenbetreiber und weitere berechtigte Marktpartner wie z.B. Ihren Stromlieferanten. Welche Werte dabei übertragen werden, bestimmen Sie mit der Wahl der Art Ihrer Abrechnung (Monatsstände, Jahresstände, usw.). Durch Ihre getroffene Wahl ist auch gleichzeitig der Zeitpunkt der Übermittlung festgelegt (Monatsende, Jahresende, usw.). Zu diesen festgelegten Zeitpunkten werden die Daten automatisch übertragen, Sie müssen sich darum nicht mehr kümmern.
Was passiert mit meinem „alten Zähler“? Wird mein „alter Zähler“ vor dem Ausbau noch abgelesen?
Der Gesetzgeber hat die Preise und Abrechnung für Smart Meter reguliert und genau vorgegeben, was im Preis alles enthalten sein muss: Die Kosten für den neuen Zähler, für die Montage, für die Übertragungstechnik, für die Verschlüsselung mit einem Smart Meter Gateway, für die Verarbeitung in einem sicheren Rechenzentrum und für die Abrechnung. Sollte Ihr Stromlieferant die Entgelte für den Messstellenbetrieb nicht für Sie übernehmen, stellen wir Ihnen, entsprechend dem Messsstellenbetriebsgesetz , zukünftig das Entgelt für den Messstellenbetrieb direkt in Rechnung. Preisblätter und weitere Informationen finde Sie in unserem Downloadbereich.
Im Downloadbereich finden Sie das Preisblatt Preisblatt gMsbG.
Zu den DownloadsMit intelligenten Messsystemen soll die sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft ermöglicht werden. Ein Energieversorgungssystem, bei dem in erster Linie wetterabhängig erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wird, muss flexibel reagieren können. Daher benötigt es Informationen über Erzeugungs und Verbrauchssituationen. Eine Energieversorgung, die noch stärker marktlich organisiert ist, muss Marktsignale an Verbraucher und Erzeuger transportieren können. Beides zu tun, ist Aufgabe intelligenter Energienetze mit intelligenten Messsystemen als Kommunikationseinheiten.
Die Verbraucher profitieren in vielfacher Hinsicht: Zum einen erhalten sie eine präzise Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Dies motiviert sie zu energiesparendem Verhalten. Zum anderen können Verbraucher Stromlieferverträge abschließen, die besser zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen und schon deshalb günstiger sind. Auch Tarife mit wirtschaftlichen Anreizen zu Verbrauchsverlagerungen sind möglich (sogenannte variable Tarife). Schließlich machen Smart Meter eine Vor Ort Ablesung entbehrlich und sparen so Zeit und Geld. 9
Sie können dem Einbau eines iMSys nicht widersprechen, da wir als Ihr Messstellenbetreiber die gesetzliche Option zu einem flächendeckenden Einbau von iMSys unter Wahrung der gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen nutzen.
Welche Werte übermittelt werden, bestimmen Sie mit der Wahl der Art Ihrer Abrechnung (Monatsstände, Jahresstände, usw.) Durch die Wahl, welche Werte übertragen werden sollen, ist auch gleichzeitig der Zeitpunkt der Übermittlung festgelegt (Monatsende, Jahresende, usw.).
Die Daten werden von uns als Messstellenbetreiber verwaltet und dienen in erster Linie der Stromabrechnung gegenüber den Kunden. Dafür werden diese Daten Ihrem Stromhändler übermittelt. Der Lieferant und weitere, berechtigte Marktteilnehmer empfangen hierbei nur die Daten, die zur Ausübung ihrer Marktfunktion zwingend erforderlich sind.
Zwei Energierichtungszähler (z.B. bei EEG Anlagen) zeigen abwechselnd den Bezug oder den Verbrauch und die Einspeisung von Strom an. Die Anzeige wechselt regelmäßig im 1 2 Minutentakt. Wenn Sie keinen Strom einspeisen, steht diese Anzeigeeinheit (OBIS 2.8.0) immer auf Null. Möglicherweise haben Sie genau in dem falschen Moment auf die Anzeige gesehen, als Ihr Zähler Ihre Einspeisemenge anzeigte. Ihren Verbrauch sollten Sie dann im nächsten Takt im Display sehen können (OBIS 1.8.0).
LED 1 (grün): Das Kommunikationsmodul ist in Betrieb und wird aus dem ungezählten Bereich des Zählers mit Strom versorgt. Diese LED leuchtet dauerhaft. LED 2 (grün): Es besteht eine gesicherte TLS Verbindung und der Zähler kann mit dem entsprechenden Tarifprofil abgefragt werden. Ist diese LED nicht an, kann der Zähler nicht abgefragt werden. LED 3 (grün): Die Verbindung zum Zähler über das LMN Kabel ist gegeben. LED 4 (rot): Anzeige, ob das Kommunikationsmodul mit dem Funknetz verbunden ist. Leuchtet die LED (rot), so hat das Modul keine Verbindung zum Funknetz. Eine Verbindung zum Funknetz bedeutet nicht, dass der Zähler abgefragt wird.
Von Gesetzes wegen muss die Stromversorgung des intelligenten Messsystems ( iMSys ) vor der eigentlichen Messung liegen, was bedeutet, dass die GWW die Stromkosten der Messung und Messwertübermittlung tragen. Für Sie fallen durch das iMSys keine zusätzlichen Verbräuche an.
1.Postfach: Hier wird z.B. der Wechselbeleg für den Kunden abgelegt und das Willkommensschreiben
2.Das Menü über welches man sich z.B. ausloggt
3.Die Zählernummer des Kunden
4.Der Link zum Energiecockpit des Kunden
5.Der Link zur alternativen TRuDISoftware des BSI, zur Auslesung des SMGWs
6.Allgemeine Links und Informationen zum Stadtwerk
1.Sicherheitslogout: Vom BSI vorgeschriebener automatischer Logout nach 10 Minuten. Logout ist nicht verhinderbar (gesetzlich vorgeschrieben)
2.Die Zähler-und SMGW-Nummer des Kunden
3.Die Aktuelle Anzeige des neu verbauten Zählerstandes
4.Der Verbrauch des Kunden, seit Einbau des Zählers
5.Säulendiagramm zum Tages-oder Monatsverbrauch des Kunden
5a. Klick auf „Aktueller Tag“: 15 Minuten Verbräuche des aktuellen Tages ab 0 Uhr
5b. Klick auf „Aktueller Monat“: Tagesverbräuche des vom ersten Tag aktuellen Monats bis heute
6. Mit dem Schieber können ältere Verbrauchswerte bis hin zum Einbautag der Zählers betrachtet werden
Ein Grundversorger ist ein Lieferant, der im Versorgungsgebiet des jeweiligen Verteilnetzbetreibers die meisten Haushaltskunden beliefert. Durch die Grundversorgung wird sichergestellt, dass jede Abnahmestelle mit Strom versorgt wird. Alle Haushaltskund*innen haben Anspruch auf diese Grundversorgung.
Es kann bei fehlender Einzugsmeldung bzw. fehlerhaftem Lieferantenwechsel oder bei Schließung des Bilanzkreises eines Lieferanten dazu kommen.
Wurde diese Meldung auf Grund eines Auszugs/Umzugs veranlasst, wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Grundversorger.
Wurde die Meldung auf Grund von Problemen beim Lieferantenwechsel veranlasst, sind der neu gewählte Lieferant und der Grundversorger von Ihnen anzusprechen, die den Sachverhalt in Ihrem Sinne untereinander klären.
In beiden Fällen ist der Verteilnetzbetreiber Gemeindewerke Wadgassen GmbH nicht der Ansprechpartner.
STEAG Technischer Service GmbH
Gemeindewerke Wadgassen GmbH
GWBS Netz
Gemeindewerke Wadgassen GmbH
Gemeindewerke Wadgassen GmbH
Wendelstraße 79
66787 Wadgassen
Telefon: (0) 6834 944-0
Fax: (0) 6834 46581
E-Mail: info@gemeindewerke-wadgassen.de
Mo. – Do. | 08:30 – 12:00 Uhr
Mo. – Do. | 14:00 – 15:30 Uhr
Fr. | 08:30 – 11:00 Uhr
Fr. | nachmittags geschlossen
Termine sind auch nach Vereinbarung möglich.
Abschlagsformular Wasser
Zählerstandformular:
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