FAQ

Wasser

Wohneinheitenmodell

Was versteht man unter einer Wohneinheit?

Um eine selbständige Wohneinheit annehmen zu können, ist mindestens ein Aufenthaltsraum (zum Schlafen und Wohnen) erforderlich sowie Küche (Kochecke), Toilette und eine besondere Waschgelegenheit. Die Räume müssen eine Einheit bilden, jedoch ist kein eigener Zugang erforderlich. Der Eingang ist unmittelbar vom Freien, über ein Treppenhaus oder einen sonstigen Vorraum erreichbar.

Wozu werden beim neuen Tarifsystem die genaue Anzahl der Wohneinheiten benötigt?

Ausschlaggebend für den neuen Grundpreis ist die Wohngebäudegröße, also die Anzahl der Wohneinheiten. Dadurch ist die Bemessungsgrundlage für den Grundpreis nicht mehr abhängig von den installierten Wasserzählern.

Werden die Angaben zu der Anzahl der Wohneinheiten geprüft?

Es wird aus Gründen der Gleichbehandlung sichergestellt, dass die Angaben stimmen und diese stichprobenartig überprüft.

Was passiert, wenn bei der Selbstauskunft keine Angaben gemacht werden?

In diesem Fall werden die fehlenden Angaben geschätzt werden müssen. Stimmt die Schätzung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, sollte der Kunde die Änderung der Daten unter Verwendung des Erhebungsbogens schriftlich anzeigen.

Welche Folgen haben falsche Angaben bei der Anzahl der Wohneinheiten?

Falsche Angaben führen zu einer nachträglichen Korrektur bei der Anzahl der Wohneinheiten. Die Korrektur wird mit Bekanntwerden der Falschangaben vorgenommen. Vorsorglich muss darauf hingewiesen werden, dass vorsätzliche Falschangaben des Kunden eine Vertragsstrafe nach § 23 Abs. 2 AVBWasserV auslösen und strafrechtlich verfolgt werden können.

Um wieviel Euro werden die Wasserkosten je Haushalt steigen?

Die Kostenänderung trifft jeden Haushalt unterschiedlich, abhängig vom Wasserverbrauch und der Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes.

Wird der neue Grundpreis auch für leerstehende Wohnungen fällig?

Ja, der Grundpreis ist auch weiterhin für vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnte Wohneinheiten zu entrichten. Solange ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung besteht, erfolgt auch eine Leistungsvorhaltung für das gesamte Gebäude, einschließlich aller darin enthaltenen Wohneinheiten, und zwar unabhängig vom Leerstand (vgl. BGH-Urteil vom 20.05.2015 VIII ZR 136/14). Wichtig ist aus hygienischen Gründen, dass nicht genutzte Leitungsabschnitte bei Wiederinbetriebnahme gründlich gespült werden müssen.

Wie verteilen sich die Kosten für die Trinkwasserversorgung?

Um alle Bürger mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu versorgen, ist eine aufwändige Infrastruktur notwendig. Die hohe Anlagenintensität für die Wassergewinnung und Verteilung führt zu einem Fixkostenanteil von ca. 80 Prozent. Diese Kosten fallen unabhängig von der abgegebenen Wassermenge an. Lediglich an die 20 Prozent der Versorgungskosten hängen vom tatsächlichen Trinkwassergebrauch der Kunden ab. In dem bisherigen Tarifsystem findet sich dieser hohe Fixkostenanteil nicht wieder.

Steigen bei Nachfragerückgängen die Wasserpreise?

Die Kosten in der Wasserversorgung sind zu 80 Prozent fix – das heißt, sie lassen sich trotz geringerer Absatzmenge nicht reduzieren – und nur zu 20 Prozent variabel. Dieses Verhältnis lässt sich nicht beeinflussen. Die Wasserpreise sind dagegen zu 80 Prozent variabel und nur zu 20 Prozent fix. Dieses Verhältnis ist in der Wasserwirtschaft so üblich, kann aber grundsätzlich verändert werden. Auch wenn die Wassernachfrage sinkt, müssen die nicht veränderbaren Kosten natürlich trotzdem verteilt werden. Mit dem bisherigen Tarifsystems müsste ein Großteil der Kosten auf die Menge verteilt werden. Dieses System ist jedoch besonders anfällig gegenüber Nachfrageschwankungen und kann keine Stabilität gewährleisten. Das soll mit der Änderung des Tarifsystems geändert werden.

Darf die GWW das Tarifsystem ändern?

Ja, denn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ (vgl. § 4 Abs. 2) begründet das gesetzliche Recht des Wasserversorgungsunternehmens, seine Bedingungen und Preise zu ändern. Dies gilt damit auch für eine Änderung des Tarifsystems. Es gibt zudem keine gesetzliche Regelung, insbesondere nicht aus der für das Vertragsverhältnis mit dem Tarifkunden geltenden „AVBWasserV“, die die Zusammensetzung des Wasserpreises vorschreibt.

Sind mit der Tarifänderungen bauliche Maßnahmen an den Gebäuden notwendig bzw. wirkt sich die Tarifumstellung auf den bisherigen Wasserzähler aus?

Die Tarifumstellung macht in keiner Hinsicht Umbaumaßnahmen an den Gebäuden erförderlich und bewirkt keine Änderung der Größe des Zählers. Mit dem Wasserzähler erfolgt weiterhin die Messung des Verbrauchs. Durch die Umstellung des Tarifsystem ist grundsätzlich die Zählergröße zukünftig nicht mehr für die Höhe des Grundpreises ausschlaggebend, denn im Grundpreis ist ein Standardwasserzähler mit technisch erforderlichem Nenndurchfluss von Qn 2,5 / Qn 6 bereits enthalten.

Wo erhält man Auskunft bei Fragen?

Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen ein Ansprechpartner unter folgender Nummer zur Verfügung:

Tel.: 06834 944-178/-179

Beantragen

Bestehenden Wasserhausanschluss an- bzw. abmelden

Im Downloadbereich finden Sie die Mitteilung zum Eigentumswechsel.

Zu den Downloads
Neuen Wasserhausanschluss beantragen

Im Downloadbereich finden Sie den Antrag-auf-Trinkwasserversorgung-2020

Zu den Downloads
SEPA Lastschriftmandat ändern/erteilen

Im Downloadbereich finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat-GWW-2020.

Zu den Downloads
Abschlag ändern

Hier finden Sie Infos zu unseren Onlineservices: https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#service

Zählerstand mitteilen

Hier finden Sie Infos zu unseren Onlineservices: https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#service

Gartenwasserzähler beantragen

Die Installation eines Gartenwasserzählers erfolgt durch unsere Installateure. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter, wenn Sie weitere Informationen erhalten möchten.

Mail an Gemeindewerke Wadgassen GmbH

Kontaktformular

Technik Wassernetz
Tel.: 06834 944-161

Im Downloadbereich finden Sie die Montagevorschriften-Gartenwasserzähler.pdf

Zu den Downloads

Strom

Bauen / Renovieren

Ich möchte einen neuen Netzanschluss beantragen 

Im Netzgebiet der Gemeindewerke Wadgassen GmbH werden neue Netzanschlüsse je nach Gebiet entweder als Freileitungs-Netzanschluss oder als Kabel-Netzanschluss aufgeführt. Bitte informieren Sie sich vor der Beantragung des Netzanschlusses bei uns, welche Anschlussvariante für Sie möglich ist, wenden Sie sich hierzu an unsere technische Abteilung. Weitere Hinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter: 

Mehr dazu finden Sie unter dem Link https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#info unter Netzanschluss.

Ich möchte mein Haus umbauen und den Stromanschluss verlegen 

Bitte kontaktieren Sie unsere technische Abteilung, wir vereinbaren einen Ortstermin mit Ihnen. Dort klären wir alle technischen Möglichkeiten und informieren sie über die anfallenden Kosten. 

Ich möchte mein Dach erneuern und die Oberleitung muss isoliert werden 

Sollte auf Ihr Wohnhaus durch nicht isolierte Freileitung versorgt werden, so empfiehlt es sich bei Arbeiten in der Nähe der Versorgungsleitung, diese durch den Netzbetreiber temporär isolieren zu lassen. Diese Isolierung wird von unserem Vertragsunternehmer von Außen mittels Hubsteiger montiert und kann bis zu 6 Wochen auf der Leitung verbleiben. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Isolierung wieder demontiert. Sie brauchen bei der Ausführung der Arbeiten nicht anwesend zu sein. Bitte füllen Sie den Antrag auf Isolierung des Netzanschlusses aus und lassen uns diesen, gerne auch per E-Mail unter technik-strom@wadgassen.de zukommen. Wir werden die Isolierung dann schnellst möglichst montieren. 

Mehr dazu finden Sie unter dem Link https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#info unter Netzanschluss.

Ich benötige einen Baustromanschluss

Baustromanlagen werden immer dann benötigt, wenn der Hausanschluss oder der zur Verfügung stehende Stromanschluss nicht ausreicht. Hierzu wird ein geeigneter und geprüfter Kabelverteilerschrank über eine schwere Gummischlauchleitung (wie z.b. H07RN-F) an einem geeigneten Anschlusspunkt am Stromnetz des Netzbetreibers angeschlossen. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt des VEWSaar. Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere technische Abteilung. Weitere Hinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter: 

Mehr dazu finden Sie unter dem Link https://gemeindewerke-wadgassen.de/strom/#info unter Netzanschluss.

Elektromobilität

Ich möchte eine Wallbox installieren, was ist zu tun?

Ladeeinrichtungen mit einer Leistungsgröße bis maximal 11kVA: 

 Die Installation dieser Ladeeinrichtung ist  genehmigungsfrei, muss jedoch im Vorfeld schriftlich mittels der einschlägigen Formulare des VEWSaar von einem im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmens unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme Termins angezeigt werden.  

Ladeeinrichtungen mit einer Leistungsgröße größer 11 kVA: 

Die Installation dieser Ladeeinrichtung ist genehmigungspflichtig. Diese muss im Vorfeld schriftlich mittels der einschlägigen Formulare des VEWSaar von einem im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmens bei den Gemeindewerken Wadgassen GmbH beantragt werden. 

Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere technische Abteilung.

Mehr dazu finden Sie unter dem Thema Elektromobilität

Messstellenbetrieb (Zähler / Smart Meter)

Ich möchte einen Zähler ausbauen weil er nicht mehr gebraucht wird 

Bitte wenden Sie sich an ein im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmen. Dieses baut Ihre elektrische Anlage dem entsprechend um und informiert uns über den gewünschten Rückbau des Zählers. 

Ich benötige einen neuen Zähler  weil ich vermieten möchte 

Bitte wenden Sie sich an ein im Installateursverzeichnis des VEWSaar eingetragenen Elektrounternehmen. Dieses baut Ihre elektrische Anlage dem entsprechend um beantragt die entsprechende Inbetriebnahme bei uns. 

Ich möchte einen Zähler ummelden 

Eine reine Ummeldung nehmen Sie bitte bei dem Stromlieferanten vor, welcher diesen Zähler derzeit versorgt. Sollte es hier Unklarheiten geben, wenden Sie sich bitte persönlich an uns. 

Alles Wissenswerte rundum den Smart Meter Rollout in der Gemeinde Wadgassen mit der Firma Hausheld AG:

Mehr dazu finden Sie unter Messtellenbetrieb oder direkt beim Hersteller unter https://mein.hausheld.info/

Die nächsten FAQ in diesem Abschnitt beantworten Fragen zum Thema Smart Meter. Wenn Sie sich alle Fragen kompakt in einem Dokument wünschen, finden Sie das PDF mit den FAQ zu Smart Meter in unserem Downloadbereich unter Strom / Allgemein.

Zu den Downloads
Was ist ein Messstellenbetreiber? 

Der Messstellenbetreiber (MSB) ist zuständig für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Ablesung dieser Stromzähler. Auch der Ausbau oder Tausch von Stromzählern fällt in sein Aufgabengebiet.

Was ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB)? 

Beim grundzuständigen Messstellenbetreiber handelt es sich in der Regel um den Netzbetreiber vor Ort, der für Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen verantwortlich ist. Für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen kann der Netzbetreiber diese Verantwortung an ein anderes Unternehmen übertragen, für analoge Zähler verbleibt die Grundzuständigkeit bei ihm. Im Netzgebiet der Gemeinde Wadgassen ist die Gemeindewerke Wadgassen GmbH der gMSB.

Im Downloadbereich finden Sie das Preisblatt Preisblatt gMsbG.

Zu den Downloads
Kann ich den Messstellenbetreiber wechseln? 

Ja, Sie haben grundsätzliche die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Messstellenbetriebsgesetz aus dem Jahr 2016. Sofern Sie jedoch keinen Dritten beauftragt haben, sind wir, die Pfalzwerke Netz AG, als grundzuständiger Messstellenbetreiber (MSB) für Ihre Messstelle, also Ihren Zähler zuständig.

Warum erhalte ich eine Rechnung vom grundzuständigen Messstellenbetreiber? 

Ist eine moderne/intelligente Messeinrichtung (mME und iMSys) im Einsatz, hat der Stromlieferant ein Wahlrecht:

  1. Falls der Lieferant keinen Messstellenvertrag mit uns abgeschlossen hat, kommt automatisch zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und uns als grundzuständigem Messstellenbetreiber ein Messstellenvertrag zustande. Die Kosten für den Messstellenbetrieb rechnen wir künftig einmal jährlich direkt mit Ihnen ab.
  2. Schließt Ihr Lieferant einen Messstellenvertrag mit uns ab, übernimmt Ihr Versorger weiterhin die Abrechnung des Messstellenbetriebes im Rahmen des kombinierten Stromlieferungsvertrages.
Muss ich Abschläge zahlen? 

Nein, es ist ausschließlich der Rechnungsbetrag zu zahlen, den wir Ihnen mit der jährlichen Abrechnung zuschicken.

Wo finde ich die aktuellen Preise des grundzuständigen Messstellenbetreibers? 

Im Downloadbereich finden Sie das Preisblatt Preisblatt gMsbG.

Zu den Downloads
Warum bekomme ich einen neuen Stromzähler?

Die GWW als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes am 02.09.2016 aufgefordert, Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ( mME ) auszustatten. Verpflichtet sind die GWW hierzu bei Zählern, die wegen einer auslaufenden Eichfrist gewechselt werden müssen (Turnuswechsel), bei Neubauten sowie bei einer größeren Renovierung des Gebäudes gem. § 29 Abs. 3 MsbG Bis zum Jahr 2032 hat eine flächendeckende Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen zu erfolgen. Seit der Markterklärung im Februar 2020, sind die GWW dazu verpflichtet, bei Kundenanlagen mit einem Verbrauch höher als 6.000kWh/Jahr intelligente Messsystem zu verbauen. Um Erfahrungen mit der neuen Technik sammeln zu können, führen wir aktuell einen Test in Ihrem Ortsteil durch und werden bei Ihnen nach MsbG § 29(2) dieses intelligente Messsystem einbauen.

Was unterscheidet die moderne Messeinrichtung von einem intelligenten Messsystem? Was genau macht meinen Zähler „intelligent“?

Eine moderne Messeinrichtung ( mME ) ist ein Stromzähler der neuen Generation. Diese mME erfasst alle 15 Minuten den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten 15 Minuten und speichert diesen Wert im zählereigenen Speicher. Dieser zählereigene Speicher ist gemäß der gesetzlichen Vorgaben in der Lage, diese Viertelstundenwerte über 24 Monate zu speichern. Eine mME alleine kann keine Werte (Strommengen, Zählerstände) nach außen übermitteln. Ein intelligentes Messsystem ( iMSys ) ist nun eine moderne Messeinrichtung, die mit einem Smart Meter Gateway verbunden ist, das zuvor durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in einem Zertifizierungsverfahren zugelassen wurde. Dadurch wird eine sichere Kommunikation zwischen Messstellenbetreiber und Zähler ermöglicht. Das intelligente Messsystem kann die von der mME erfassten Werte verschlüsselt und sicher an den zuständigen Messstellenbetreiber und weitere berechtigte Marktpartner wie z.B. Ihren Stromlieferanten übermitteln. Welche Werte dabei übermittelt werden, bestimmen Sie mit der Wahl der Art Ihrer Abrechnung (Monatsstände, Jahresstände, usw.).

Werden meine Zählerstände automatisch übertragen?

Das intelligente Messsystem übermittelt die erfassten und gespeicherten Werte verschlüsselt und sicher an den zuständigen Messstellenbetreiber und weitere berechtigte Marktpartner wie z.B. Ihren Stromlieferanten. Welche Werte dabei übertragen werden, bestimmen Sie mit der Wahl der Art Ihrer Abrechnung (Monatsstände, Jahresstände, usw.). Durch Ihre getroffene Wahl ist auch gleichzeitig der Zeitpunkt der Übermittlung festgelegt (Monatsende, Jahresende, usw.). Zu diesen festgelegten Zeitpunkten werden die Daten automatisch übertragen, Sie müssen sich darum nicht mehr kümmern.

Was passiert mit meinem „alten Zähler“? Wird mein „alter Zähler“ vor dem Ausbau noch abgelesen?

Was passiert mit meinem „alten Zähler“? Wird mein „alter Zähler“ vor dem Ausbau noch abgelesen?

Was kostet der neue Zähler?

Der Gesetzgeber hat die Preise und Abrechnung für Smart Meter reguliert und genau vorgegeben, was im Preis alles enthalten sein muss: Die Kosten für den neuen Zähler, für die Montage, für die Übertragungstechnik, für die Verschlüsselung mit einem Smart Meter Gateway, für die Verarbeitung in einem sicheren Rechenzentrum und für die Abrechnung. Sollte Ihr Stromlieferant die Entgelte für den Messstellenbetrieb nicht für Sie übernehmen, stellen wir Ihnen, entsprechend dem Messsstellenbetriebsgesetz , zukünftig das Entgelt für den Messstellenbetrieb direkt in Rechnung. Preisblätter und weitere Informationen finde Sie in unserem Downloadbereich.

Im Downloadbereich finden Sie das Preisblatt Preisblatt gMsbG.

Zu den Downloads
Warum führen die GWW Smart Meter ein?

Mit intelligenten Messsystemen soll die sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft ermöglicht werden. Ein Energieversorgungssystem, bei dem in erster Linie wetterabhängig erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wird, muss flexibel reagieren können. Daher benötigt es Informationen über Erzeugungs und Verbrauchssituationen. Eine Energieversorgung, die noch stärker marktlich organisiert ist, muss Marktsignale an Verbraucher und Erzeuger transportieren können. Beides zu tun, ist Aufgabe intelligenter Energienetze mit intelligenten Messsystemen als Kommunikationseinheiten.

Und was habe ich als Kunde davon?

Die Verbraucher profitieren in vielfacher Hinsicht: Zum einen erhalten sie eine präzise Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Dies motiviert sie zu energiesparendem Verhalten. Zum anderen können Verbraucher Stromlieferverträge abschließen, die besser zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen und schon deshalb günstiger sind. Auch Tarife mit wirtschaftlichen Anreizen zu Verbrauchsverlagerungen sind möglich (sogenannte variable Tarife). Schließlich machen Smart Meter eine Vor Ort Ablesung entbehrlich und sparen so Zeit und Geld. 9

Ich möchte das nicht. Kann ich dem Einbau widersprechen?

Sie können dem Einbau eines iMSys nicht widersprechen, da wir als Ihr Messstellenbetreiber die gesetzliche Option zu einem flächendeckenden Einbau von iMSys unter Wahrung der gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen nutzen.

Wie ist das mit einem zuverlässigen Datenschutz werden meine Daten jetzt immer ausgelesen?

Welche Werte übermittelt werden, bestimmen Sie mit der Wahl der Art Ihrer Abrechnung (Monatsstände, Jahresstände, usw.) Durch die Wahl, welche Werte übertragen werden sollen, ist auch gleichzeitig der Zeitpunkt der Übermittlung festgelegt (Monatsende, Jahresende, usw.).

Wer bekommt meine Daten und wofür?

Die Daten werden von uns als Messstellenbetreiber verwaltet und dienen in erster Linie der Stromabrechnung gegenüber den Kunden. Dafür werden diese Daten Ihrem Stromhändler übermittelt. Der Lieferant und weitere, berechtigte Marktteilnehmer empfangen hierbei nur die Daten, die zur Ausübung ihrer Marktfunktion zwingend erforderlich sind.

Mein Zähler zeigt nach dem Wechsel keinen Verbrauch an ist er kaputt?

Zwei Energierichtungszähler (z.B. bei EEG Anlagen) zeigen abwechselnd den Bezug oder den Verbrauch und die Einspeisung von Strom an. Die Anzeige wechselt regelmäßig im 1 2 Minutentakt. Wenn Sie keinen Strom einspeisen, steht diese Anzeigeeinheit (OBIS 2.8.0) immer auf Null. Möglicherweise haben Sie genau in dem falschen Moment auf die Anzeige gesehen, als Ihr Zähler Ihre Einspeisemenge anzeigte. Ihren Verbrauch sollten Sie dann im nächsten Takt im Display sehen können (OBIS 1.8.0).

Was sind das für blinkende LED Lämpchen an meinem Zähler und was bedeuten sie? (diese LEDs gibt es nicht bei jedem Zähler)

LED 1 (grün): Das Kommunikationsmodul ist in Betrieb und wird aus dem ungezählten Bereich des Zählers mit Strom versorgt. Diese LED leuchtet dauerhaft. LED 2 (grün): Es besteht eine gesicherte TLS Verbindung und der Zähler kann mit dem entsprechenden Tarifprofil abgefragt werden. Ist diese LED nicht an, kann der Zähler nicht abgefragt werden. LED 3 (grün): Die Verbindung zum Zähler über das LMN Kabel ist gegeben. LED 4 (rot): Anzeige, ob das Kommunikationsmodul mit dem Funknetz verbunden ist. Leuchtet die LED (rot), so hat das Modul keine Verbindung zum Funknetz. Eine Verbindung zum Funknetz bedeutet nicht, dass der Zähler abgefragt wird.

Gehen die Stromkosten der mME und des intelligenten Messsystems zu meinen Lasten?

Von Gesetzes wegen muss die Stromversorgung des intelligenten Messsystems ( iMSys ) vor der eigentlichen Messung liegen, was bedeutet, dass die GWW die Stromkosten der Messung und Messwertübermittlung tragen. Für Sie fallen durch das iMSys keine zusätzlichen Verbräuche an.

Welche Informationen finde ich im Portal? Wofür ist das Portal?

1.Postfach: Hier wird z.B. der Wechselbeleg für den Kunden abgelegt und das Willkommensschreiben

2.Das Menü über welches man sich z.B. ausloggt

3.Die Zählernummer des Kunden

4.Der Link zum Energiecockpit des Kunden

5.Der Link zur alternativen TRuDISoftware des BSI, zur Auslesung des SMGWs

6.Allgemeine Links und Informationen zum Stadtwerk

Welche Informationen finde ich im Cockpit? Wofür ist das Cockpit?

1.Sicherheitslogout: Vom BSI vorgeschriebener automatischer Logout nach 10 Minuten. Logout ist nicht verhinderbar (gesetzlich vorgeschrieben)

2.Die Zähler-und SMGW-Nummer des Kunden

3.Die Aktuelle Anzeige des neu verbauten Zählerstandes

4.Der Verbrauch des Kunden, seit Einbau des Zählers

5.Säulendiagramm zum Tages-oder Monatsverbrauch des Kunden

5a. Klick auf „Aktueller Tag“: 15 Minuten Verbräuche des aktuellen Tages ab 0 Uhr

5b. Klick auf „Aktueller Monat“: Tagesverbräuche des vom ersten Tag aktuellen Monats bis heute

6. Mit dem Schieber können ältere Verbrauchswerte bis hin zum Einbautag der Zählers betrachtet werden

Was ist das Informationsschreiben?
  • Ankündigung zum Einbau eines intelligenten
  • Messsystems ca. 3 Monate vor Installation
  • Warum wird ein neuer Zähler verbaut
  • Information über freie Wahl des Messbetreibers
Was ist das 14 Tagesanschreiben?
  • Termin für den bereits im Infoschreiben Erwähnten Zählerwechsel
  • Was muss durch den Kunden vorbereitet werden
  • Wie kann der Kunde seinen Termin ändern
  • Aktivierungscode zur Registrierung im Portal 

Ersatz- und Grundversorgung (EoG)

Was ist ein Grundversorger? 

Ein Grundversorger ist ein Lieferant, der im Versorgungsgebiet des jeweiligen Verteilnetzbetreibers die meisten Haushaltskunden beliefert. Durch die Grundversorgung wird sichergestellt, dass jede Abnahmestelle mit Strom versorgt wird. Alle Haushaltskund*innen haben Anspruch auf diese Grundversorgung.

Wann kann es zur Anwendung der Ersatz- oder Grundversorgung kommen? 

Es kann bei fehlender Einzugsmeldung bzw. fehlerhaftem Lieferantenwechsel oder bei Schließung des Bilanzkreises eines Lieferanten dazu kommen. 

Wohin wendet man sich, wenn der Zähler in die EoG gemeldet wurde? 

Wurde diese Meldung auf Grund eines Auszugs/Umzugs veranlasst, wenden Sie sich bitte ausschließlich an den Grundversorger. 

Wurde die Meldung auf Grund von Problemen beim Lieferantenwechsel veranlasst, sind der neu gewählte Lieferant und der Grundversorger von Ihnen anzusprechen, die den Sachverhalt in Ihrem Sinne untereinander klären. 
In beiden Fällen ist der Verteilnetzbetreiber Gemeindewerke Wadgassen GmbH nicht der Ansprechpartner. 

Sie möchten eine Störung melden?

Strom

(0) 681 94941177

STEAG Technischer Service GmbH

Wasser

(0) 6834 944160

Gemeindewerke Wadgassen GmbH

Erdgas

(0) 6834 85111

GWBS Netz

Straßenbeleuchtung

(0) 6834 944299

Gemeindewerke Wadgassen GmbH

So erreichen Sie die Gemeindewerke Wadgassen

Adresse

Gemeindewerke Wadgassen GmbH
Wendelstraße 79
66787 Wadgassen

Öffnungszeiten

Mo. – Do. | 08:30 – 12:00 Uhr
Mo. – Do. | 14:00 – 15:30 Uhr
Fr. | 08:30 – 11:00 Uhr
Fr. | nachmittags geschlossen
Termine sind auch nach Vereinbarung möglich.